Tatsächliche Truppenrechte, weitergehende Besatzungsdeutung
PDF-S. 45, 46, 47, 48, 49
Grandt nennt selbst die Ablösung des Besatzungsrechts durch Zwei-plus-Vier und die Änderung des Zusatzabkommens 1993/1998. Anschließend zitiert er funktionale Immunität ausländischer Streitkräfte und deutet militärische Einrichtungen als fortdauernde Besetzung bzw. Grund für Zweifel an echter Souveränität.
Einordnung: Die zitierte funktionale Immunität belegt begrenzte deutsche Zugriffsbefugnisse. Daraus allein folgt weder ein fortbestehendes allgemeines Besatzungsregime noch der Eigentumserwerb sämtlicher genutzter Flächen durch die USA. Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für Aufenthalt, Nutzung, Eigentum und Gerichtsbarkeit sind einzeln nachzuweisen. Die heutige Richtigkeit aller Stützpunkt- und Personalangaben wurde nicht geprüft.
Anm. 69–71, PDF 120–121: WD 3–416/08; Anm. 72: Peter Orzechowski, Besatzungszone (2019), S. 27 ff.; Anm. 73–74 zusätzlich Spiegel 13.06.2020, S. 30; Anm. 75 Art. 3 ZA-NTS über Süddeutsche Zeitung; Anm. 77–79 Das Parlament/Stuttgarter Zeitung zum Ende der Verwaltungsvereinbarungen 2013.
WD 3–416/08, S. 5–6, zusätzlich direkt im amtlichen Original geprüft: funktionale Immunität einerseits; deutsches Recht achten und grundsätzliches Tätigwerden deutscher Behörden wie bei Bundeswehranlagen andererseits. Diese unmittelbar benachbarte Einschränkung ist in Grandts Zitatblock PDF 46 nicht wiedergegeben.
Genannte Primärquelle ↗Vertragsbruch durch Ukraine-Unterstützung: Buchurteil und Gegenposition stehen nebeneinander
PDF-S. 65, 68, 69, 70, 71, 85, 86, 87
Grandt leitet aus Waffenhilfe und der Berücksichtigung russischer Sicherheitsinteressen einen Verstoß gegen Art. 2 und die Präambel ab. Er gibt im selben Kapitel die gegenteilige Einschätzung mehrerer Historiker und Völkerrechtler wieder, verwirft sie aber zugunsten seiner politischen und rechtlichen Bewertung.
Einordnung: Eine russische politische Bewertung ist kein eigenständiger rechtlicher Nachweis der Vertragsverletzung. WD 2–008/24 verlangt hohe Voraussetzungen für eine erhebliche Vertragsverletzung und behandelt das Friedensgebot im Zusammenhang mit geltendem Verfassungs- und Völkerrecht. Eine vollständige Einzelprüfung aller Ukraine-Maßnahmen ist damit nicht geleistet; hier bleibt konkreter Abgleichbedarf.
PDF 68: Anm. 153 verweist auf Art. 2. PDF 69–71: Gegenpositionen u. a. Andreas von Arnauld und Claus Kreß, Anm. 155–164. PDF 85–87: Anm. 207 Thomas Hummel zur Präambel, 208–210 Vertragstext, 211–212 Thomas Röper/Anti-Spiegel.
Wiederbelebung von Besatzungsrechten und Grenzen wird als mögliches Szenario behauptet
PDF-S. 109, 111, 113, 114, 115, 131, 132
Grandt räumt das Fehlen einer Kündigungsklausel ein. Er skizziert dennoch u. a. den Verlust der Souveränitätsgrundlage, alte innerdeutsche Grenzen, erneute alliierte Besatzungsrechte, die Neuverhandlung aller Verträge seit 1990 und das Entfallen des ABC-Waffenverzichts. Er bezeichnet diese Folgen als theoretische Möglichkeiten und bedingt seine Katastrophenbewertung ausdrücklich durch deren Eintritt.
Einordnung: Die angegebenen Kommentare sind als Buchbelege identifiziert, nicht hier als rechtlich bestätigte Nachweise übernommen. WD 2–008/24, S. 13, widerspricht der automatischen Wiederbelebung ausdrücklich. WD 2–061/24 macht außerdem deutlich, dass der Atomwaffenverzicht eine zusätzliche Grundlage im Nichtverbreitungsvertrag hat. Diese spätere Ausarbeitung erschien im November 2024.
Anm. 299 Anti-Spiegel zur Rücknahme der Ratifikation; Anm. 300 Peter Haisenko/Anderweltonline zur Souveränität; Anm. 301–307 jeweils Anti-Spiegel; Anm. 308 BVerfG 18.04.1996 zu Restitutionsausschlüssen; Anm. 309 RT-Meinungsbeitrag zur Bodenreform; Anm. 310 Tagesschau zu europäischer atomarer Abschreckung.