Wie dieses Dossier prüft
- Konkrete Befugnis statt Gesamtetikett. Eine vertragliche Einschränkung deutscher Entscheidung oder Durchsetzung wird als Einschränkung bezeichnet. Aus ihr folgt nicht automatisch allgemeine fremde Regierungsgewalt.
- Wortlaut, Auslegung und Anwendung trennen. Originalnormen belegen den Rechtsrahmen. Eine Regierungsauskunft belegt zunächst die abgegebene Auskunft. Politische Absichten lassen sich daraus nicht sicher rekonstruieren.
- Zeitpunkt angeben. Die Rede ist von 2011. Aufhebung 2013 und heutige Vertragsfassungen werden kenntlich gemacht. Die Konsolidierung eines Vertrags ist nicht sein historisches Übertragungsdatum.
- Fortgeltungsliste vollständig, Einzelfälle begrenzt. Sämtliche in WD 2–108/06 Abschnitt 1.4 genannten Bestimmungen werden in einzelne Einträge zerlegt. Das ist keine Vollständigkeitsbehauptung für alle lokalen, technischen oder unveröffentlichten militärischen Abreden.
- Quellengewicht nennen. Wissenschaftliche Dienste sind verantwortete Ausarbeitungen der Verfasser und keine verbindliche Entscheidung des Bundestages. Eine Transkription auf einem Dokumentationsportal wird als solche bezeichnet; die amtliche Fundstelle ist angegeben.
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Recherche- und Redaktionsstand: 3. November 2026. Die Seite ist ein quellenbasiertes Dossier; eine laufende automatische Aktualisierung ist nicht eingerichtet.
Was die Fachanalysen
konkret feststellen.
Stationierungsrecht, Rechtsdurchsetzung, verbliebene Besatzungsnormen und europäische Integration: Jede Arbeit steht hier mit Fundstelle und Original-PDF. Verträge und weitere Rechtsquellen folgen im selben Verzeichnis.
Die Arbeiten liegen in der fachlichen Verantwortung ihrer Verfasser und geben keine verbindliche Auffassung des Bundestages wieder. Ihr Datum bezeichnet den jeweiligen Erkenntnisstand.
Rechtsfragen zur US-Militärbasis Ramstein
Kurzinformation · S. 1–2
Die Kurzinformation stellt ausdrücklich fest, dass Ramstein deutsches Hoheitsgebiet und kein extraterritoriales Gebiet ist. Gleichzeitig erklärt sie, dass Vorrechte, steuerliche Befreiungen und Immunitäten die deutsche Gebietshoheit funktional einschränken; die einseitige Kündbarkeit des Aufenthaltsvertrags wird bestätigt.
Einordnung & Grenzen
Fachliche Einschätzung der Verfasser, keine Position des Bundestages. Die Kurzinformation verweist für Einzelheiten auf andere Arbeiten; ihr allgemeiner Satz ersetzt keine Prüfung einer konkreten Immunitäts- oder Zutrittsregel.
Der Militärstützpunkt Ramstein – Statusrechtliche Fragen und mögliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das Stationierungsrecht
Sachstand · S. 4–6, insbesondere Abschnitte 2–4
Der Sachstand unterscheidet die Pflicht zur Achtung deutschen Rechts von den begrenzten Möglichkeiten deutscher Behörden, dieses Recht auf einer ausländischen Militärliegenschaft unmittelbar durchzusetzen. Er behandelt Ermittlungen, Strafgerichtsbarkeit und die Möglichkeit, den Aufenthaltsvertrag mit zwei Jahren sowie das NATO-Truppenstatut mit einem Jahr Frist zu kündigen.
Einordnung & Grenzen
Rechtsstand 2017. Der Sachstand zitiert das damalige VG-Köln-Urteil; spätere Ramstein-Rechtsprechung ist damit nicht abgedeckt. Die pauschal wirkende Kurzpassage zur Strafgerichtsbarkeit darf nicht als genereller Ausschluss deutscher Zuständigkeit übernommen werden: Die Differenzierung nach Art. VII NTS und dem Zusatzabkommen bleibt erforderlich.
Rechtliche Möglichkeiten, die Nutzung militärischer Anlagen von NATO-Mitgliedern in Deutschland zu beschränken
Sachstand · S. 6–9: Kontrolle, Revision und Kündigung; S. 11–12: Strafverfolgung
Die Arbeit bejaht deutsche Kontrollbefugnisse zur Wahrnehmung deutscher Belange und stellt ausdrücklich klar, dass die Verträge nicht zur Duldung völkerrechtswidriger Handlungen verpflichten. Sie beschreibt zugleich begrenzte Durchsetzungsmöglichkeiten, die vertragliche Streitbeilegung durch Verhandlungen sowie verschiedene Revisions- und Kündigungswege; Durchsuchung und Beschlagnahme auf Militärliegenschaften werden als zustimmungsabhängig behandelt.
Einordnung & Grenzen
Rechtsstand Juli 2019. Die damalige OVG-Münster-Entscheidung war noch nicht rechtskräftig; daraus keine Aussage über den heutigen Stand verfassungsrechtlicher Schutzpflichten ableiten. Einzelne allgemeine Formulierungen zur Militärgerichtsbarkeit ersetzen die differenzierte Zuständigkeitsprüfung nach Art. VII NTS nicht.
Zum Transport von Streumunition und anderen Rüstungsgütern von NATO-Partnern über deutsches Hoheitsgebiet
Sachstand · S. 4–6: anwendbares Recht; S. 9–11: Transit und Durchsetzbarkeit
Die Arbeit hält deutsches Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollrecht grundsätzlich auch für Transporte ausländischer Stationierungsstreitkräfte für anwendbar. Beim Transit von Streumunition bezweifelt sie eine tragfähige Ausnahme vom deutschen Verbot und unterscheidet diese materielle Rechtsfrage ausdrücklich von der Frage, ob Verstöße angesichts eingeschränkter Hoheits- und Ermittlungsbefugnisse überhaupt verfolgt werden können.
Einordnung & Grenzen
Der Text benennt Auslegungszweifel und ein ungeklärtes Verhältnis nationaler und völkerrechtlicher Vorschriften. Er bestätigt keinen bestimmten Streumunitionstransport und entscheidet keinen Einzelfall. Die zitierte abweichende Regierungsposition von 2011 ist als solche zu kennzeichnen.
Die Stationierung von US-amerikanischen weitreichenden Waffensystemen in Deutschland
Kurzinformation · S. 1–3: BVerfG-Rechtsprechung; S. 4: Rechtsgrundlage, Effektivstärke und Zustimmung
Die Kurzinformation überträgt die BVerfG-Rechtsprechung zur Nachrüstung von 1984 auf die 2024 angekündigte Stationierung: Die bestehenden Zustimmungsgesetze zu NATO- und Aufenthaltsvertrag dürften die Zustimmung der Bundesregierung ohne neues Vertragsgesetz ermöglichen. Sie erläutert außerdem, dass nach herrschender Literaturauffassung eine Erhöhung der Effektivstärke grundsätzlich auch zusätzliche Bewaffnung umfasst und deshalb regelmäßig deutsche Zustimmung erfordert.
Einordnung & Grenzen
Die Übertragung auf 2024 ist bewusst vorsichtig als voraussichtliche Rechtsbewertung formuliert. Der Text enthält keine gerichtliche Entscheidung zum neuen Stationierungsplan und belegt dessen Umsetzung im Jahr 2026 nicht.
„Friedensvertrag“ und „Verfassung“ für Deutschland
Sachstand · S. 3: Friedensregelung; S. 4: Besatzungsrecht
Der Sachstand behandelt den Zwei-plus-Vier-Vertrag als Ersatz eines gesondert so bezeichneten Friedensvertrags und bezeichnet das Grundgesetz als Verfassung des vereinten Deutschlands. Zum Besatzungsrecht erläutert er die weitgehende Überführung in Bundes- oder Landesrecht und die Bereinigung verbliebener Vorschriften durch das Gesetz von 2007, mit Ausnahme des Kontrollratsgesetzes Nr. 35.
Einordnung & Grenzen
Sehr knapper Überblick von 2013. Die genaue Suspendierung der Viermächterechte 1990, ihr Erlöschen 1991 und die ausdrücklich erhaltenen Teile des Überleitungsvertrags sind zusätzlich anhand der Primärtexte zu erläutern; der Satz zur Bereinigung bedeutet nicht, dass sämtliche historischen Rechtswirkungen gelöscht wurden.
Staatliche Souveränität Deutschlands im Kontext der europäischen Integration aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts
Sachstand · S. 3–5
Art. 23 GG erlaubt weitreichende Übertragungen von Hoheitsrechten. Nach der dargestellten Rechtsprechung müssen Verfassungsidentität, demokratische Gestaltung und die nationale Entscheidung über weitere Zuständigkeiten gewahrt bleiben.
Einordnung & Grenzen
Beschreibt die Sicht des Bundesverfassungsgerichts auf EU-Integration. Keine Aussage über alliierte Stationierungsrechte.
Änderungen des Grundgesetzes zur Weiterentwicklung der EU
Ausarbeitung · S. 4–7
Nur zwei Wochen vor Schäubles Rede behandelt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen weiterer EU-Kompetenzen: Einzelne Hoheitsrechte dürfen übertragen werden, die umfassende Staatsgewalt und die Kompetenz-Kompetenz nicht.
Einordnung & Grenzen
Eine zeitnahe Analyse zur Eurokrise; ohne konkrete Vertragsentwürfe legt sie keine notwendige Liste von Grundgesetzänderungen fest. Sie beweist nicht Schäubles subjektive Absicht.
Fragen zu Reichsbürgern und Besatzungsrecht
Dokumentation · hier nur Abschnitt 4 · S. 4–5, Abschnitt 4
Dokumentiert die Auskunft des Justizministeriums zur Aufhebung von Besatzungsnormen 2007. Ausgenommen blieb Kontrollratsgesetz Nr. 35 als Grundlage freiwilliger staatlicher Schlichtung in Arbeitsstreitigkeiten.
Einordnung & Grenzen
Hier ausgewertet wird ausschließlich der Abschnitt zur Rechtsbereinigung. Die übrigen Themen des Originaltitels dienen keiner Einordnung der hier gestellten Fragen. Fortgeltende Vertragsbindungen sind gesondert zu prüfen.
Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen
Kurzinformation · S. 1–3 und Anlage
Unterscheidet den verbliebenen Charta-Wortlaut von der Bewertung der Feindstaatenklauseln als obsolet. Verweist auf UN-Beschlüsse von 1995 und 2005 sowie eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes.
Einordnung & Grenzen
Recherchestand 2007. Die historische Analyse ist kein Nachweis einer allgemeinen heutigen Eingriffsbefugnis gegen Deutschland.
Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag
Kurzinformation · S. 1–3
Die Viermächterechte endeten. Fortdauernde Verpflichtungen betreffen insbesondere ABC-Waffenverzicht und Stationierungsverbote im Gebiet der ehemaligen DDR und Berlins (Art. 3, 5).
Einordnung & Grenzen
S. 3 erläutert eine engere Auslegung des Streitkräftebegriffs: sicherheitspolitisch relevante bewaffnete Kampf- oder Kampfunterstützungstruppen. Ein pauschales Verbot jedes ausländischen Militärangehörigen folgt daraus nicht. Stand der Arbeit: November 2024.
Zur vermeintlichen Existenz eines „geheimen Staatsvertrages“ vom 21. Mai 1949 und einer „Kanzlerakte“
Kurzinformation · S. 1–4, besonders S. 1–3
Kein wissenschaftlicher Beleg für Komossas behaupteten Vertrag bis 2099. Die Arbeit referiert eine Fälschungsanalyse und Komossas spätere Zweifel an seiner Vorlage.
Einordnung & Grenzen
Die in Fußnote 2 referierte Äußerung Komossas ist über einen Zeitungsbericht überliefert; sein Brief wurde hier nicht eigenständig eingesehen. Reale historische Vorbehalte werden ausdrücklich anerkannt.
Regierungsauskunft.
Parlamentarische Nachfrage.
Regierungsantworten und Gesetzgebungsmaterialien werden gesondert ausgewiesen. Eine darin abgedruckte Frage oder Vorbemerkung ist keine Feststellung der Bundesregierung.
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses · S. 4–5, Abschnitt II; S. 1–2 für Anlass und Kosten
Der Bericht erläutert die Reform des Zusatzabkommens nach der deutschen Einheit: Unterstützung deutscher Strafverfolgung, Todesstrafenverbot sowie deutsches Bau- und Umweltrecht werden ausdrücklich genannt. Zugleich dokumentiert er, dass fünf Bereiche der Personalvertretung weiterhin nur Mitwirkung statt voller Mitbestimmung vorsahen, und fordert weitere Verhandlungen.
Einordnung & Grenzen
Historische Ausschussbewertung zum Stand 1994, keine heutige umfassende Rechtsauskunft. Die damals vorgesehenen Änderungen und Inkrafttretensdaten sind anhand des Vertragsgesetzes zu prüfen; eine damalige Einschränkung darf nicht ohne weitere Prüfung als unverändert aktuell bezeichnet werden.
Berichte über Planung und Durchführung von Gefangennahmen und Verschleppungen von Menschen auf deutschem Territorium
Antwort der Bundesregierung · S. 4–5, insbesondere Antwort auf Frage 19; außerdem Fragen 10 und 17
Die Antwort trennt das Recht zur Stationierung nach dem Aufenthaltsvertrag von den Statusregeln des NATO-Truppenstatuts und Zusatzabkommens. Sie erläutert US-Gewahrsamsbefugnisse für den erfassten Personenkreis und stellt klar, dass beispielsweise deutsche Staatsangehörige und dauerhaft in Deutschland lebende Personen nicht zum zivilen Gefolge zählen können; außerdem beschreibt sie beschränkten Informationszugang deutscher Verbindungsoffiziere.
Einordnung & Grenzen
Die Vorwürfe zu Verschleppungen stehen in der Vorbemerkung der Fragesteller. Die Regierungsantwort räumt weder ein allgemeines US-Festnahmerecht gegenüber beliebigen Personen ein noch klärt sie die tatsächliche Rechtmäßigkeit konkreter Gefangenentransporte.
Ausbau des US-Heeresfliegerstützpunkts in Ansbach
Antwort der Bundesregierung · S. 2, Antworten 2–3; S. 4, Antwort 14
Die Bundesregierung beschreibt die ausschließliche Nutzung überlassener Liegenschaften durch US-Streitkräfte und deren Befugnis zu notwendigen Maßnahmen innerhalb der Anlagen und im Luftraum darüber. Gleichzeitig verweist sie ausdrücklich auf die Pflicht zur Achtung deutschen Rechts sowie auf deutsche Genehmigungen bzw. Zustimmung für Außenlandungen.
Einordnung & Grenzen
Es handelt sich um eine Regierungsantwort zur damaligen Ansbacher Situation. Die ausschließliche Nutzung bedeutet keinen Gebietsverlust; die Antwort ersetzt keine vollständige Prüfung aller Kontroll- und Eingriffsrechte aus Art. 53 und 53a ZA-NTS.
Fortbestehende Eingriffsmöglichkeiten anderer NATO-Mitgliedstaaten in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis in der Bundesrepublik Deutschland
Antwort der Bundesregierung · S. 2–4, Antworten 1–7, besonders 2/3, 4 und 5
Die Bundesregierung nennt die 1968 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen mit Großbritannien und den USA und erklärt, dass sie seit 1990 nicht mehr angewandt und 2013 aufgehoben worden seien. Nach ihrer Rechtsauffassung regelten sie lediglich Verfahren deutscher Stellen nach deutschem Recht; neue Verwaltungsvereinbarungen seien grundsätzlich möglich, zusätzliche Grundrechtseingriffsbefugnisse bedürften jedoch eines Vertragsgesetzes.
Einordnung & Grenzen
Die Nichtanwendung seit 1990 und die Bewertung als reine Verfahrensregel sind Aussagen der Bundesregierung. Die Quelle beweist weder das Ausbleiben tatsächlicher ausländischer Überwachung noch ein eigenständiges Überwachungsrecht der NSA; sie verneint gerade eine solche Rechtsgrundlage im Zusatzabkommen.
Hinweise auf völkerrechtswidrige Praktiken der USA von deutschem Staatsgebiet aus und die diesbezüglichen Kenntnisse der Bundesregierung
Antwort der Bundesregierung · Antworten 3–4 sowie 23–25
Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen nicht das Recht zur Anwesenheit begründen, sondern die Rechte und Pflichten während des Aufenthalts regeln. Sie leitet die Anwesenheit einschließlich AFRICOM aus dem fortgeltenden Aufenthaltsvertrag ab und hält hierfür ein erneutes Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG nicht für erforderlich; zugleich bekräftigt sie die Pflicht zur Einhaltung deutschen Rechts.
Einordnung & Grenzen
Die Behauptungen zu extralegalen Tötungen in der Einleitung sind Positionen der Fragesteller. Die Aussage, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor, beschreibt den damaligen Regierungskenntnisstand und ist kein Beweis, dass entsprechende Tätigkeiten ausgeschlossen waren.
Leistungen des Bundes für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte und deren Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Bevölkerung
Antwort der Bundesregierung · Antworten 1–4 sowie 8–9
Die Antwort beziffert die Nettobelastung des Bundes für Bauvorhaben der US-Streitkräfte von 2006 bis 2015 mit rund 573 Millionen Euro. Für regulierte Drittschäden erläutert sie einen Regelfall von 75 Prozent US-Erstattung und 25 Prozent deutschem Anteil und zeigt damit konkrete finanzielle Folgen der Stationierungsvereinbarungen.
Einordnung & Grenzen
Haushalts- und Entschädigungsregeln sind konkrete vertragliche Lasten, aber kein eigenständiger Beleg für einen Verlust deutscher Staatsgewalt. Die Zahlen betreffen einen abgeschlossenen historischen Zeitraum; die Einleitung zu Drohneneinsätzen und Umweltfolgen stammt teilweise von den Fragestellern.
Neubau eines US-Drohnenrelais in Sigonella und Abbau der baugleichen Anlage in Ramstein
Antwort der Bundesregierung · S. 4–5, Antworten 1–7; S. 7, Antworten 12–15
Die Bundesregierung bekräftigt die Bindung der USA an deutsches Recht auf Ramstein und berichtet über damals noch anhängige Prüf- und Beobachtungsvorgänge des Generalbundesanwalts. Zugleich erklärt sie, dass die US-Streitkräfte innerhalb der Vereinbarungen Art und Umfang der Nutzung überlassener Liegenschaften eigenverantwortlich nach ihren militärischen Erfordernissen bestimmen.
Einordnung & Grenzen
Die Antwort ist eine Regierungsdarstellung aus 2018, keine gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit einzelner Drohneneinsätze. Die in der Vorbemerkung enthaltenen weitergehenden Vorwürfe sind von den eigentlichen Antworten zu trennen; die Berufung auf US-Zusicherungen ist keine unabhängige Vor-Ort-Kontrolle.
Der INF-Vertrag, die Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland und das mögliche Ende des New START-Vertrages
Antwort der Bundesregierung · S. 3, Vorbemerkung der Bundesregierung; S. 8–10, Antworten 21–35
Die Bundesregierung beschreibt die im Jahr 2024 für 2026 geplante zeitweise und spätere dauerhafte Stationierung weitreichender konventioneller US-Systeme. Fragen zur rechtlichen Verbindlichkeit einer verweigerten oder zurückgenommenen deutschen Zustimmung beantwortet sie als hypothetisch nicht; zu vielen Einzelheiten und Einsatzrechten verweist sie auf ihre allgemeine Vorbemerkung.
Einordnung & Grenzen
Die Drucksache belegt den damaligen politischen Plan und die Reichweite der tatsächlich gegebenen Antworten, nicht die inzwischen erfolgte Umsetzung. Die ausbleibende Sachantwort darf weder als Nachweis fehlender deutscher Rechte noch als Nachweis eines uneingeschränkten deutschen Vetos ausgegeben werden.
Hans-Christian Ströbele: Nachfrage zum behaupteten geheimen Staatsvertrag
Schriftliche Fragen · Antwort der Bundesregierung · S. 2–3, Frage 4; Antwort vom 18.02.2009
Auf Ströbeles Frage nach dem von Komossa behaupteten Staatsvertrag verneint Staatssekretär Peter Altmaier dessen Existenz. Die Antwort verweist außerdem auf das Ende der Viermächterechte 1991.
Einordnung & Grenzen
Zugeschriebene Auskunft der Bundesregierung; konkrete Herkunfts- und Fälschungsmerkmale werden zusätzlich in WD 1–021/22 untersucht. Die Frage selbst ist keine Bestätigung ihrer Annahmen.
Hans-Christian Ströbele: Nachfrage zum behaupteten geheimen Staatsvertrag
Schriftliche Fragen · Antwort der Bundesregierung · S. 15–16, Frage 21; Antwort vom 18.03.2009
Altmaier erklärt auf Ströbeles erneute Nachfrage, ein derartiger geheimer Staatsvertrag existiere nicht und habe nie existiert. Das im Internet verbreitete Schriftstück bezeichnet die Bundesregierung als Fälschung.
Einordnung & Grenzen
Zugeschriebene Auskunft der Bundesregierung; konkrete Herkunfts- und Fälschungsmerkmale werden zusätzlich in WD 1–021/22 untersucht. Die Frage selbst ist keine Bestätigung ihrer Annahmen.
Das Quellenverzeichnis
Schäuble: vollständige Rede beim European Banking Congress
Aufzeichnung der Originalrede · 18.11.2011
Originalaussage ab etwa 21:53; die umgebende Passage behandelt nationale Souveränität und europäische Governance. Der lokal eingebundene Clip ist der vom Auftraggeber bereitgestellte Ausschnitt.
https://www.youtube.com/watch?v=1gfJ8lEJ7Gk&t=1313s ↗Zeitgenössischer Bericht und Erklärung des Ministeriumssprechers
HNA · 22.11.2011
Sekundärquelle mit damaliger Sprechererklärung. Diese wird als Erklärung des Ministeriums und nicht als Beweis der inneren Absicht Schäubles behandelt.
https://www.hna.de/politik/eine-rede-brisanz-1501143.html ↗Kontext fehlt – Politiker-Aussagen falsch eingeordnet
dpa-Faktencheck · 22.12.2022
Abgleich von Wortlaut und Redezusammenhang; keine eigenständige Rechtsgrundlage.
https://dpa-factchecking.com/germany/221220-99-973213/ ↗Zwei-plus-Vier-Vertrag: amtlicher Vertragstext
Auswärtiges Amt · Vertrag vom 12.09.1990
Insbesondere Artikel 1, 3, 5, 6 und 7. Inkrafttreten 15.03.1991; Viermächterechte zuvor ab 03.10.1990 ausgesetzt.
https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/243470/cf11046bd657eb2515e9930892f29ad3/vertragstextbgbl-data.pdf ↗Die Souveränität Deutschlands
Wissenschaftliche Dienste · WD 3–119/09 · 25.03.2009
Rechtswissenschaftlicher Sachstand, keine verbindliche Gerichtsentscheidung und keine Stellungnahme des Bundestages als Organ.
https://www.bundestag.de/resource/blob/579364/034b11190e6f59ada9686600ee020f37/wd-3-119-09-pdf-data.pdf ↗Überleitungsvertrag und Feindstaatenklauseln
Wissenschaftliche Dienste · WD 2–108/06 · 21.06.2006
Abschnitt 1.4 enthält die genaue Fortgeltungsliste. Die einzelnen Vorschriften haben unterschiedliche Wirkungen; nicht jede ist eine Hoheitsbeschränkung.
https://www.bundestag.de/resource/blob/414956/52aff2259e2e2ca57d71335748016458/wd-2-108-06-pdf-data.pdf ↗Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
Bundesgesetz · 23.11.2007 · wirksam ab 30.11.2007
§ 1 hebt Besatzungsvorschriften im bezeichneten Umfang auf; § 3 erhält entstandene Rechtsfolgen und alte Sachverhalte.
https://www.gesetze-im-internet.de/besatzrberg/BesatzRBerG.pdf ↗Truppenstationierungsrecht
Auswärtiges Amt · amtliche Übersicht
Unterscheidung zwischen Aufenthaltsgrundlage und Statusrechten; Aufenthaltsvertrag kündbar mit zweijähriger Frist; Territorialbesonderheiten im Osten.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/truppenstationierungsrecht-217066 ↗NATO-Truppenstatut – Originalvertrag
NATO · Abkommen vom 19.06.1951
Art. II: Beachtung des Aufnahmestaatsrechts; Art. VI: Waffen; Art. VII: Gerichtsbarkeit; Art. VIII: Haftung; Art. X–XI: Steuer/Zoll. Grundsätzlich wechselseitiges Statusabkommen.
https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_17265.htm ↗Zusatzabkommen – Artikel 20 bis 49
U.S. Army Europe and Africa · konsolidierter Vertragstext
Primärtext in englischer Sprache einschließlich Unterzeichnungsprotokoll. Insbesondere Festnahmen (20), Polizei (28), Haftung (34 ff.) und Liegenschaften.
https://www.aepubs.eur.army.mil/natosofa/2/ ↗Zusatzabkommen – Artikel 50 bis 63
U.S. Army Europe and Africa · konsolidierter Vertragstext
Art. 53 und Unterzeichnungsprotokoll (Liegenschaften/Zutritt), 53A (Genehmigung/Vollstreckung), 57 (Bewegungen), 60 (Fernmeldeanlagen).
https://www.aepubs.eur.army.mil/natosofa/3/ ↗Zusatzabkommen – Steuer- und Zollprivilegien
U.S. Army Europe and Africa · konsolidierter Vertragstext
Insbesondere Artikel 65–73. Privilegien sind an persönlichen, sachlichen und dienstlichen Anwendungsbereich gebunden.
https://www.aepubs.eur.army.mil/natosofa/4/ ↗NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen und Verwaltungsvereinbarungen
Wissenschaftliche Dienste · WD 3–416/08 · 2008
Rechtsbindung, Staatenimmunität, 1993/1998-Reform, Zutritt und Grenzen der Vollstreckung. Keine bindende Gerichtsentscheidung.
https://www.bundestag.de/resource/blob/418456/12c72156e0e29422d9933848bc4c6b0e/wd-3-416-08-pdf-data.pdf ↗Verfolgung von Straftaten stationierter NATO-Angehöriger
Wissenschaftliche Dienste · WD 2–149/11 · 16.09.2011
Zeitgenössischer Stand zu Art. VII NTS, Art. 17–19 ZA-NTS und Rücknahme des deutschen Verzichts innerhalb von grundsätzlich 21 Tagen.
https://www.bundestag.de/resource/blob/413612/WD-2-149-11-pdf.pdf ↗Bundesregierung: Abkommen mit den USA und Überwachung
Bundestagsdrucksache 17/14560 · 2013
Fragen 17–25: G10-Verwaltungsvereinbarungen, Aufhebung 2013 und Angaben zur Nichtanwendung seit 1990. Angaben über tatsächliche Nutzung sind Regierungsauskünfte.
https://dserver.bundestag.de/btd/17/145/1714560.pdf ↗Aufhebung der G10-Vereinbarungen mit USA und Großbritannien
Auswärtiges Amt · 02.08.2013
Amtliche Mitteilung zum Ende der Vereinbarungen. Frankreich folgte laut BT-Drs. 17/14560 am 06.08.2013.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/130802-g10gesetz-256984 ↗Europäische Gründungs- und Änderungsverträge
Europäische Union · amtliche Vertragsübersicht
Daten der Unterzeichnung und des Inkrafttretens; Verweise auf die Vertragstexte.
https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/principles-and-values/founding-agreements_de ↗Artikel 3 AEUV – ausschließliche Zuständigkeiten
EUR-Lex · konsolidierter Vertrag
Kodifizierung ausschließlicher Zuständigkeiten. Die Konsolidierungsfassung 2012 ist nicht das Übertragungsdatum der einzelnen Zuständigkeiten.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A12012E003 ↗Artikel 4 AEUV – geteilte Zuständigkeiten
EUR-Lex · konsolidierter Vertrag
Mitgliedstaatliche Regelungsbefugnisse entfallen nicht schon allein durch Nennung eines Bereichs; maßgeblich ist auch die Ausübung durch die Union.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E004 ↗Vertrag von Lissabon – Zuständigkeiten und Verfahren
Europäisches Parlament · Kurzdarstellung
Kompetenzarten, Ausweitung ordentlicher Gesetzgebung, Austrittsverfahren und zeitversetzte Einführung neuer Ratsmehrheiten.
https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/5/lisbon-treaty ↗Übernahme der Geldpolitik am 1. Januar 1999
Europäische Zentralbank · amtliche Darstellung
Übertragung geldpolitischer Verantwortung auf das Eurosystem. Deutschland wirkt über seine Zentralbank im System mit.
https://www.ecb.europa.eu/ecb/orga/escb/html/index.de.html ↗Artikel 23 Grundgesetz – europäische Integration
Gesetze im Internet · Bundesrecht
Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten mit gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_23.html ↗Artikel 24 Grundgesetz – zwischenstaatliche Einrichtungen
Gesetze im Internet · Bundesrecht
Hoheitsrechtsübertragung und kollektive Sicherheit; eigenständige Grundlage neben Art. 23 GG.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.html ↗Schäuble: archivierte Redefassung des Bundesfinanzministeriums
BMF · Rede vom 18.11.2011 · Archivstand 12.09.2014
Die archivierte amtliche Redefassung enthält den Satz über den 8. Mai 1945. Davor steht die Kritik am nationalstaatlichen Regelungsmonopol; danach folgen Präambel 1949 und europäische Zusammenarbeit. Original vollständig abgerufen, einschlägiger Zusammenhang gelesen.
https://web.archive.org/web/20140912033413/https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Reden/2011/2011-11-18-european-banking-congress.html ↗BVerfG: bewaffnete Auslandseinsätze und parlamentarische Zustimmung
Urteil vom 23.09.2015 · 2 BvE 6/11
Leitsätze 1–4; Rn. 68–69, 82–83, 98–103. Die Entscheidung betrifft deutsche Bundeswehreinsätze, Eilkompetenz, Rückruf und Unterrichtung des Bundestags. Sie entscheidet nicht über Fortgeltung alliierter Besatzungsrechte.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/09/es20150923_2bve000611.html ↗Zur Loslösung von völkerrechtlichen Verträgen – am Beispiel des Zwei-plus-Vier-Vertrags von 1990
Wissenschaftliche Dienste · WD 2–008/24 · 08.02.2024
S. 12–13: sehr hohe Hürden für Loslösung; eine Beendigung oder Suspendierung hätte keine Rückwirkung und ließe alte alliierte Vorrechte nicht wiederaufleben. Die Arbeit wurde vollständig gelesen; der heutige tatsächliche Vertragstatus ist davon gesondert zu unterscheiden.
https://www.bundestag.de/resource/blob/994502/45c7c30f0e77c87864fb899413cf67fa/WD-2-008-24-pdf.pdf ↗EU: Gründungsverträge, Daten und Originaltexte
Amtliche Quelle
https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/principles-and-values/founding-agreements_en ↗EUV/AEUV, konsolidierter deutscher Volltext 2016
Amtliche Quelle
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12016ME/TXT ↗EUR-Lex: Division of competences within the European Union
Amtliche Quelle
https://eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/division-of-competences-within-the-european-union.html ↗EU: Geschichte 1960–1969
Amtliche Quelle
https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/history-eu/1960-69_de ↗EZB, Rede 14. Februar 2009: 10 Jahre Euro
Amtliche Quelle
https://www.ecb.europa.eu/press/key/date/2009/html/sp090214.de.html ↗Europäisches Parlament: Verträge von Maastricht und Amsterdam
Amtliche Quelle
https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/3/die-vertrage-von-maastricht-und-amsterdam ↗Europäisches Parlament: Vertrag von Lissabon
Amtliche Quelle
https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/5/vertrag-von-lissabon ↗BVerfG 30. Juni 2009, Lissabon-Urteil – gerichtliche Pressemitteilung
Amtliche Quelle
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-072.html ↗BVerfG 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, Originalurteil
Amtliche Quelle
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/es20090630_2bve000208.html ↗BVerfG 7. September 2011: Haushaltsautonomie des Bundestags – gerichtliche Pressemitteilung
Amtliche Quelle
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11-055.html ↗BVerfG 7. September 2011 – 2 BvR 987/10, Originalurteil
Amtliche Quelle
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/09/rs20110907_2bvr098710.html ↗EUR-Lex: Primacy of EU law
Amtliche Quelle
https://eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/glossary/primacy-of-eu-law-precedence-supremacy.html ↗NATO: Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the Status of their Forces, London 19 June 1951
Vertragstext
https://www.nato.int/en/about-us/official-texts-and-resources/official-texts/1951/06/19/agreement ↗US Army Europe: Revised Supplementary Agreement und Revised Protocol of Signature (konsolidierte Veröffentlichung)
Amtliche US-Veröffentlichung des Vertragstextes
https://www.aepubs.eur.army.mil/Portals/18/docs/NATO-SOFA.pdf ↗US Department of State: Germany Supplement to NATO SOFA
Amtliche Depositärinformation
https://www.state.gov/NATO-SOFA-Germany-supplement ↗IRS: U.S. taxation of employees of foreign governments and international organizations – webinar transcript
Amtliche US-Steuererläuterung; nicht Ersatz des Vertrags
https://www.irs.gov/newsroom/us-taxation-of-employees-of-foreign-governments-and-international-organizations-youtube-video-text-script ↗US Code, Title 22 Chapter 13 – Service Courts of Friendly Foreign Forces, §§701–706, amtliche Fassung 2023
US-Gesetz; Aktivierung für Deutschland nicht belegt
https://www.govinfo.gov/content/pkg/USCODE-2023-title22/pdf/USCODE-2023-title22-chap13.pdf ↗Bundeswehr: German Air Force Tactical Training Command/USA
Amtlicher Präsenznachweis, kein Statusabkommen
https://www.bundeswehr.de/en/organization/german-air-force/structure/air-force-forces-command/german-air-force-tactical-training-command-usa ↗Überleitungsvertrag in der Fassung von 1954: vollständige Transkription
Transkription auf einem historischen Dokumentationsportal
Kein amtlicher Host. Für eine Wortlautveröffentlichung gegen die amtliche Fundstelle prüfen.
https://potsdamer-konferenz.de/dokumente/ueberleitungsvertrag ↗Abdruck des Notenwechsels vom 27./28. September 1990
Nichtamtlicher Abdruck
Nicht als amtlichen Host bezeichnen. Die Liste wird durch WD 2-108/06 und das BVerfG bestätigt.
http://www.bundvfd.de/wp-content/uploads/2016/11/opelt-recht-11-VB-27.-28.9.1990.pdf ↗BT-Drs. 2/1000: Protokoll vom 23. Oktober 1954 und Briefwechsel
Amtliche Primärquelle
Enthält die Änderungen von 1954 und die Briefwechsel, jedoch keinen vollständigen konsolidierten Vertragstext von 1955.
https://dserver.bundestag.de/btd/02/010/0201000.pdf ↗BVerfG, 28. Januar 1998, 2 BvR 1981/97
Amtliche Gerichtsentscheidung
Rn. 1–2: konkreter Fall. Rn. 7: Bindung deutscher Gerichte. Rn. 10–12: Fortgeltung und volle Souveränität.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/01/rk19980128_2bvr198197.html ↗Logo: heutige Deutschlandkontur
Kartengrundlage: Germany-Outline.svg, Chrkl/chris, Wikimedia Commons, gemeinfrei (2010); orange eingefärbt. Die Kontur zeigt die Bundesrepublik in heutigen Außengrenzen.
Kartengrundlage und Gemeinfreiheit ↗Literatur zum Dossier
Alle Bücher mit Kurzfassung, Ausgabe und Belegprüfung sind im gemeinsamen Literaturverzeichnis zusammengeführt.
Alle Literaturtipps auf der Hauptseite ↗