Vergleichbar heißt nicht identisch
Die Behauptung, deutsche Truppen hätten auf US-Boden grundsätzlich keine vergleichbaren Sonderrechte, ist zu weitgehend. Das NATO-Truppenstatut ordnet Rechte zwischen Entsende- und Aufnahmestaat wechselseitig zu. Das Deutschland betreffende Zusatzabkommen gewährt jedoch zusätzliche, territorial besondere Rechte; daraus folgt keine spiegelgleiche deutsche Basis oder identische Befugnis in den USA.
Die konkrete Antwort: Ein deutsches Sonderrecht in den USA ist schon bei der steuerlichen Behandlung des Dienstlohns nachgewiesen. Auch die strafrechtlichen Vorrangregeln des NATO-Truppenstatuts sind grundsätzlich gegenseitig. Eine spiegelgleiche deutsche Liegenschaftshoheit nach Artikel 53 ZA-NTS folgt daraus nicht.
Sechs überprüfbare Punkte
Das NATO-Truppenstatut ist wechselseitig angelegt
Art. I definiert Entsendestaat und Aufnahmestaat allgemein. Ein NATO-Staat kann je nach Fall beide Rollen einnehmen. Der Grundvertrag ist daher kein ausschließlich Deutschland auferlegtes Sonderstatut.
Für die USA: Bei entsprechend erfassten deutschen Kräften in den USA ist Deutschland Entsendestaat, die USA Aufnahmestaat. Das Auswärtige Amt bezeichnet das NATO-Truppenstatut als Rechtsgrundlage für die Rechtsstellung deutscher Soldaten in anderen NATO-Staaten.
Geltungsgrenze: Der Statusvertrag ist keine eigenständige Erlaubnis, an beliebigem Ort Truppen zu stationieren oder Basen zu errichten; dafür sind gesonderte Zustimmung bzw. Vereinbarungen nötig. Art. I setzt dienstliche Aufgaben und den Anwendungsbereich des Vertrags voraus.
Auch die USA geben bestimmte Strafverfolgungsvorränge ab
Nach Art. VII Abs. 3 NATO-Truppenstatut hat bei konkurrierender Gerichtsbarkeit der Entsendestaat den Vorrang für Taten im Dienst und bestimmte ausschließlich interne Taten; für andere Taten hat grundsätzlich der Aufnahmestaat Vorrang. Beide können auf Vorrang verzichten.
Für die USA: Diese Regel ist nicht auf US-Truppen in Deutschland beschränkt. Bei einer erfassten deutschen Einheit in den USA kann der entsprechende Vorrang Deutschland zukommen. Die Zuständigkeit und ihre konkrete Ausübung setzen aber voraus, dass deutsches Recht dafür eine Straf- oder Disziplinarbefugnis gewährt.
Geltungsgrenze: Das NATO-Truppenstatut selbst schafft keine deutsche Militärgerichtsorganisation. Es darf daraus nicht behauptet werden, Deutschland unterhalte in Friedenszeiten in den USA eigene permanente Militärstrafgerichte nach US-Vorbild. 'Eigene Gerichtsbarkeit' und 'eigene dort eingerichtete Gerichtshöfe' sind zu trennen. Für nichtdienstliche Taten gegen US-Interessen besteht grundsätzlich US-Vorrang.
Konkretes vergleichbares Sonderrecht: steuerlicher Status
Art. X NATO-Truppenstatut schützt erfasste Mitglieder einer Truppe bzw. ihres zivilen Gefolges im Aufnahmestaat vor bestimmten an den dienstlich bedingten Aufenthalt anknüpfenden Steuern und vor Besteuerung des vom Entsendestaat gezahlten Dienstbezugs.
Für die USA: Die US-Steuerbehörde IRS erläutert ausdrücklich, dass aus einem anderen Staat in die USA entsandte NATO-Truppenangehörige dort auf den vom Entsendestaat bezahlten Dienstlohn von der Besteuerung befreit sind. Damit ist ein tatsächliches, vom US-Staat anerkanntes vergleichbares Grundprivileg belegt.
Geltungsgrenze: Keine allgemeine Steuerfreiheit: private Erwerbstätigkeit, andere Einkünfte und Familienmitglieder sind getrennt zu prüfen. Art. X Abs. 2 nimmt private gewerbliche Betätigung ausdrücklich aus. Die IRS erläutert, dass Angehörige ohne eigenen NATO-Mitgliedsstatus ihre Aufenthaltstage für den Substantial Presence Test zählen müssen.
Deutschland-Zusatzabkommen: zusätzliche Rechte ohne automatische Spiegelung
Art. 1 ZA-NTS ergänzt das NATO-Truppenstatut für die dort aufgezählten ausländischen Kräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es ist territorial und nach Vertragsparteien besonders zugeschnitten.
Für die USA: Ein deutscher Art.-53-Liegenschaftsstatus auf US-Boden oder eine allgemeine US-Verzichtsregel genau entsprechend Art. 19 ZA-NTS ist durch die bloße NATO-Mitgliedschaft nicht belegt.
Geltungsgrenze: Die Asymmetrie dieses Zusatzabkommens darf weder geleugnet noch pauschal zu einer Asymmetrie des gesamten NATO-Truppenstatuts verallgemeinert werden. Ob eine konkrete bilaterale Ausbildungsvereinbarung in den USA eine zusätzliche Sonderregel enthält, verlangt deren gesonderte Prüfung.
US-Gesetz kennt ausländische Militärgerichte im Inland – mit Aktivierungsvorbehalt
22 U.S.C. Chapter 13, §§ 701–706 regelt Dienstgerichte befreundeter ausländischer Streitkräfte in den USA: Festnahme- und Übergabehilfe (§ 702), Zeugenhilfe durch US-Gerichte (§ 703), verfahrensbezogene Immunitäten (§ 704), Haftvollzug auf Kosten des fremden Staates (§ 705).
Für die USA: Damit ist die Behauptung falsch, das US-Recht kenne grundsätzlich keinerlei Recht fremder Streitkräfte zu eigenen militärischen Verfahren in den USA.
Geltungsgrenze: § 706 macht die Anwendbarkeit auf Kräfte eines Staates von einer Feststellung und Erklärung des US-Präsidenten abhängig. Für deutsche Kräfte wurde in dieser Recherche keine solche aktuell wirksame Aktivierung belegt. Dieses Gesetz deshalb nicht als Nachweis tatsächlich bestehender deutscher Militärgerichte oder deutscher Nutzung aller §§ 701–705 ausgeben. Der Gesetzesnachweis liegt in einer amtlichen US-Code-Fassung 2023 vor; keine aktivierungsbezogene Vollständigkeitsbehauptung.
Deutsche Ausbildungspräsenz in den USA ist belegt
Die Bundeswehr führt das German Air Force Tactical Training Command/USA mit Sitz auf der Sheppard Air Force Base in Wichita Falls, Texas, auf. Die offizielle Seite beschreibt die Verlegung dorthin am 1. April 2019 und den Zweck fortlaufender administrativer Führung der Luftwaffenausbildung in den USA.
Geltungsgrenze: Präsenz und eigene administrative Führung beweisen weder Eigentum an der US-Basis noch einen dem deutschen ZA-NTS in jeder Hinsicht entsprechenden Nutzungs- oder Polizeistatus.