Der Satz und die offene Beweisfrage
„Und wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.“
Schäuble spricht am 18. November 2011 beim European Banking Congress in Frankfurt. Der unmittelbare Redezusammenhang behandelt die Grenzen nationalstaatlicher Entscheidungsmacht und europäische Zusammenarbeit während der Eurokrise. Die archivierte BMF-Redefassung bestätigt den Wortlaut. Unmittelbar davor kritisiert Schäuble das nationalstaatliche Regelungsmonopol; danach verweist er auf die Präambel von 1949, europäische Zusammenarbeit und die Grenzen nationaler Problemlösung. Dieser Zusammenhang ist im Original dokumentiert. Ein Ministeriumssprecher verweist anschließend ebenfalls auf europäische Integration.
Diese Sprechererklärung ist eine zugeordnete politische Erklärung. Sie beweist für sich genommen weder Schäubles innere Absicht noch die rechtliche Vollständigkeit seiner Aussage. Wer sie als Schutzbehauptung bewertet, formuliert eine Interpretation. Die Rechtsfrage lässt sich davon unabhängig anhand der Verträge prüfen.
Der historische Einwand trifft zu: 1945 gab es keine EU. Europäische Kompetenzen beginnen erst mit späteren Verträgen. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass 2011 dieselbe alliierte oberste Regierungsgewalt wie 1945 bestand. Zwischen diesen Daten liegen mehrere rechtliche Übergänge.
Der Satz selbst nennt keine konkrete fortgeltende alliierte Befugnis. Die folgenden Originalquellen zeigen, welche Beschränkungen nachweisbar sind. Eine einzelne Beschränkung wird ausdrücklich als solche ausgewiesen, ohne daraus ein unbelegtes allgemeines Herrschaftsrecht abzuleiten.
So ist „Ja / Nein“ zu lesen: Ja bedeutet: Die im Eintrag bezeichnete deutsche Befugnis ist rechtlich begrenzt. Nein bedeutet: Aus genau dieser Regel folgt die behauptete Beschränkung nicht, oder die Befugnis wurde beendet. Auch eine geringe Begrenzung zählt. Die Antwort betrifft keine pauschale Gesamtnote für den Staat.
Ende & verbleibende Bindungen
Art. 7 beendet die Viermächterechte über Berlin und Deutschland als Ganzes. Derselbe Vertrag enthält aber auch fortdauernde Bindungen. Ihre Wirkung ist gesondert zu benennen.
Zwei-plus-Vier · Art. 7Die übergeordnete Viermächtegewalt endet
Die übergeordnete Viermächtegewalt endet
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Die Westmächte hatten 1955 das allgemeine Besatzungsregime beendet, aber Rechte über Berlin und Deutschland als Ganzes behalten. Art. 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags beendet diese Viermächterechte und die zusammenhängenden vierseitigen Institutionen und Regelungen. Am 3. Oktober 1990 wurden die Rechte vorläufig ausgesetzt; der Vertrag trat am 15. März 1991 in Kraft. Ein fortgeltender Vertrag über Truppenstatus ist daher nicht schon durch sein Alter ein fortdauernder Vorbehalt aus Art. 7.
Heute aus Art. 7 keine fortdauernde alliierte Befehls- oder Genehmigungsgewalt: Diese Rechtsgrundlage ist beendet.
Deutschland entscheidet ohne diesen alliierten Vorbehalt über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Andere vertragliche Bindungen sind gesondert zu prüfen.
Zwei-plus-Vier · Art. 1Endgültige Grenzen und Verzicht auf Gebietsansprüche
Endgültige Grenzen und Verzicht auf Gebietsansprüche
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Artikel 1 bestimmt das Gebiet des vereinten Deutschlands und erklärt seine Außengrenzen für endgültig. Das bedeutet eine konkrete völkerrechtliche Bindung: Deutschland kann nicht beliebig andere Gebiete beanspruchen. Die Regel schafft aber kein allgemeines Recht der Unterzeichnerstaaten, in Deutschland neue Gesetze zu erlassen.
Gebietsansprüche gegen andere Staaten und eine einseitige Revision der vereinbarten Grenzen sind ausgeschlossen.
Die deutsche Staatsgewalt innerhalb des Staatsgebiets wird dadurch nicht einer fremden Regierung übertragen. Grenzbindung und Regierungsbefugnis sind verschiedene Befugnisse.
Zwei-plus-Vier · Art. 3Verzicht auf ABC-Waffen und Streitkräfteobergrenze
Verzicht auf ABC-Waffen und Streitkräfteobergrenze
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Deutschland bekräftigt seinen Verzicht auf Herstellung und Besitz von und Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Außerdem verpflichtet es sich zur Reduzierung des Personals seiner Streitkräfte auf 370.000 Mann innerhalb der vereinbarten Frist. Die Bindung ist eine konkrete Beschränkung der militärischen Entscheidungsfreiheit, jedoch keine Befehlsgewalt fremder Mächte über die gesamte Bundeswehr.
Herstellung, Besitz und Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen sind nach der deutschen Vertragserklärung ausgeschlossen. Die vereinbarte Personalobergrenze beträgt 370.000 Soldaten.
Die Führung und Organisation eigener Streitkräfte innerhalb der übrigen rechtlichen Vorgaben verbleiben bei Deutschland. Nukleare Teilhabe ist gesondert zu bewerten; der Vertrag ist kein Beleg für eine beliebige deutsche Atomwaffenverfügung.
Stationierung: vertragliche Ausübung und alliierte Grundlage
Daniel Hofmann unterscheidet in seiner Untersuchung der Vertragsverhandlungen zwischen einer vertraglich gebundenen Ausübung des Stationierungsrechts und dessen damals fortbestehender besonderer Grundlage. Die Verantwortung der Drei Mächte für Berlin und Deutschland als Ganzes begrenzte die deutsche Letztentscheidung weiterhin. Der Aufenthaltsvertrag von 1954 beseitigte diese Ausgangslage nach seiner Auswertung nicht restlos.
Was endete: Hofmann nennt auf S. 255 ausdrücklich den 15. März 1991. Für die genaue Zeitleiste kommt die Aussetzung der Viermächterechte zum 3. Oktober 1990 hinzu. Heutige Truppenrechte sind an ihren geltenden Vertragsnormen zu prüfen.
Ein konkreter zeitgenössischer Beleg: In AAPD 1973, Dokument 7 vom 8. Januar, S. 30–32, behandelt Diplomat Blech gesonderte Konsultationen der Drei Mächte mit Bezug auf ihre Rechte für Deutschland als Ganzes und Berlin und verlangt Bonns Einbeziehung. Die Aufzeichnung belegt die damalige Sonderlage.
Welche Grenzen aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag fortdauern
Art. 3 bekräftigt den Verzicht auf Herstellung, Besitz und Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Art. 5 Abs. 3 begrenzt die Stationierung und Verlegung ausländischer Streitkräfte und von Atomwaffen bzw. deren Trägern im Gebiet der ehemaligen DDR und Berlins nach dem sowjetischen Abzug.
Die Reichweite: Der WD erläutert beim Streitkräftebegriff sicherheitspolitisch relevante bewaffnete Kampf- oder Kampfunterstützungstruppen. Die Einordnung einzelner Stäbe verlangt deshalb eine gesonderte Prüfung. Diese Vertragsbindungen begrenzen deutsche Entscheidungen; Art. 7 beendet zugleich die Viermächterechte.
Original: WD 2–061/24, S. 1–3 ↗Würde eine Kündigung altes Besatzungsrecht zurückbringen?
Die WD-Arbeit sieht für eine einseitige Loslösung sehr hohe rechtliche Hürden. Eine wirksame Beendigung oder Suspendierung wirkte nach ihrer Analyse nur für Gegenwart und Zukunft. Sie würde weder frühere alliierte Vorrechte wiederbeleben noch Russland ein neues Stationierungsrecht verschaffen.
Damit ist zwischen der schwierigen Frage einer zulässigen Loslösung und ihren möglichen Folgen zu unterscheiden. Eine behauptete automatische Rückkehr zur Lage vor 1990 wird durch diese Analyse ausdrücklich verneint.
Original: WD 2–008/24, besonders S. 12–13 ↗ · Grandts Gegenposition und Belegstellen im Buch prüfen →Militär & NATO
Aufenthaltsrecht, Truppenstatus und tatsächliche Einsatzführung sind verschiedene Fragen. Der Grundvertrag gilt wechselseitig; das Zusatzabkommen schafft besondere Rechte für die bezeichneten Truppen in Deutschland. Das deutsche Gebiet bleibt deutsches Staatsgebiet.
Zwei-plus-Vier · Art. 5 / AufenthaltsrechtStationierung in Ostdeutschland und Berlin
Stationierung in Ostdeutschland und Berlin
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Der Aufenthaltsvertrag für dauerhafte ausländische Stationierung gilt grundsätzlich nicht in Berlin und den fünf neuen Bundesländern. Nach amtlicher Auslegung können vorübergehende Aufenthalte etwa für Übungen einzeln genehmigt werden, solange sie nicht als verbotene Stationierung oder Verlegung einzuordnen sind. Der Abzug sowjetischer Truppen wurde vertraglich geregelt und 1994 abgeschlossen.
Nach dem Abzug der sowjetischen Truppen dürfen dort ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger weder stationiert noch dorthin verlegt werden.
Deutsche Einheiten können im vereinbarten Umfang stationiert und in Bündnisstrukturen eingebunden werden. Die Bundesregierung unterscheidet davon genehmigte vorübergehende Aufenthalte, die keine Stationierung oder Verlegung darstellen.
Aufenthaltsvertrag 1954 · Notenwechsel 1990Wer entscheidet, ob die Truppen bleiben?
Wer entscheidet, ob die Truppen bleiben?
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Der Aufenthaltsvertrag vom 23. Oktober 1954 schuf eine vertragliche Grundlage für den dauerhaften Aufenthalt. Er galt nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags fort. Die Notenwechsel von September und November 1990 machten ihn mit zweijähriger Frist kündbar. Aufenthaltsrecht (ob Truppen bleiben dürfen) und Statusrecht (welche Befugnisse sie währenddessen haben) sind getrennt. Eine Kündigung des NATO-Vertrags ist nicht automatisch nötig, um das stationierungsrechtliche Vertragsverhältnis zu beenden.
Solange die Aufenthaltsgrundlage gilt, ist Deutschland an die zugesagte Stationierung gebunden. Ein sofortiger beliebiger Entzug ohne Rücksicht auf den Vertrag ist dadurch beschränkt.
Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag nach den Vereinbarungen von 1990 mit zweijähriger Frist kündigen. Daraus folgt kein sofortiges Räumungsrecht für jede einzelne Anlage.
NTS · Art. VII / StaatenimmunitätEigene Führung, eigene Disziplin
Eigene Führung, eigene Disziplin
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Eine Stationierung integriert den Verband nicht in die deutsche militärische Organisation. Eigene Befehlsstrukturen und Disziplin bestehen weiter. Deshalb muss zwischen der Immunität des fremden Staatsorgans, der persönlichen Strafverfolgung eines Soldaten und dem geltenden materiellen Recht unterschieden werden. Der Satz „deutsches Recht gilt“ allein beantwortet noch nicht die Frage, ob eine deutsche Behörde eine Maßnahme unmittelbar erzwingen darf.
Deutsche Behörden erhalten durch die Stationierung keine militärische Befehls- oder Disziplinargewalt über die fremden Verbände. Hoheitliche Maßnahmen der Truppe sind zudem von Staatenimmunität berührt.
Deutschland bleibt Territorialstaat; die Vertragsrechte sind keine allgemeine Erlaubnis für jeden Einsatz. Deutsches Recht ist grundsätzlich zu beachten. Die Strafverfolgung einzelner Personen folgt besonderen Regeln.
NATO-Truppenstatut · Art. VIIWelche Seite verfolgt Straftaten?
Welche Seite verfolgt Straftaten?
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Art. VII unterscheidet ausschließliche und konkurrierende Gerichtsbarkeit. Nicht jede Tat eines Soldaten ist ein ausschließlich ausländischer Fall. Auch ist der Tatort allein nicht entscheidend. Bei konkurrierender Zuständigkeit legt das Statut den Vorrang fest; ein Verzicht kann diesen verschieben. Das Abkommen ist grundsätzlich aufnahme- und entsendestaatlich formuliert und nicht nur auf Deutschland zugeschnitten.
Bei beiderseitiger Strafbarkeit hat der Entsendestaat grundsätzlich das Vorrecht für dienstliche Handlungen und ausschließlich gegen seine Sicherheit, sein Eigentum oder bestimmte eigene Truppenpersonen gerichtete Taten.
Bei anderen beiderseits strafbaren Taten hat grundsätzlich Deutschland Vorrang – vorbehaltlich des besonderen Verzichts nach Art. 19 ZA. Nur nach deutschem Recht strafbare Handlungen unterliegen grundsätzlich ausschließlich deutscher Gerichtsbarkeit.
Zusatzabkommen · Art. 19Der allgemeine deutsche Strafverfolgungsverzicht
Der allgemeine deutsche Strafverfolgungsverzicht
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Die Ausarbeitung von September 2011 beschreibt einen wirksamen allgemeinen Verzicht für mehrere Parteien des Zusatzabkommens. Frankreich war seit 1. Juli 2000 davon ausgenommen. Wesentliche deutsche Rechtspflegebelange können insbesondere bei Staatsschutz, Tötung, Raub und Vergewaltigung außerhalb des ausschließlich internen Bereichs vorliegen. Die Rücknahme ist keine bloß unverbindliche Bitte um Erlaubnis. Zugleich bedeutet ein eingeschränkter oder nicht ausgeübter Vorrang nicht, dass das deutsche Strafrecht materiell insgesamt entfällt.
Auf entsprechendes Ersuchen verzichtet Deutschland im geregelten Umfang allgemein auf die vorrangige Ausübung der konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit. Das geht über einen rein fallweisen Verzicht hinaus.
Die zuständige Staatsanwaltschaft kann den Verzicht im Einzelfall bei wesentlichen Belangen deutscher Rechtspflege grundsätzlich binnen 21 Tagen nach Fallmitteilung zurücknehmen. Sonderregeln und kürzere vereinbarte Fristen sind zu beachten.
Zusatzabkommen · Art. 17–18Bescheinigungen zur Strafbarkeit und Dienstlichkeit
Bescheinigungen zur Strafbarkeit und Dienstlichkeit
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Artikel 17 behandelt insbesondere die Feststellung, ob eine Tat auch nach dem Recht des anderen Staates strafbar ist; Artikel 18 den Zusammenhang mit der Dienstausübung. Diese Fragen beeinflussen die Verteilung der Strafgerichtsbarkeit. Die konkreten Wirkungen richten sich nach dem Vertragswortlaut und den einschlägigen Verwaltungsvereinbarungen; sie sind von der Frage zu unterscheiden, ob die Handlung überhaupt erlaubt war.
Deutsche Gerichte können ausländische Strafbarkeit und den dienstlichen Zusammenhang nicht beliebig ohne die vertraglichen Bescheinigungs- und Konsultationsregeln beurteilen.
Bei Streit sind die vorgesehenen Überprüfungs- und Erörterungsverfahren möglich; eine Bescheinigung ist kein allgemeiner Freibrief für rechtswidriges Handeln.
Zusatzabkommen · Art. 20 und 28Militärpolizei und vorläufige Festnahmen
Militärpolizei und vorläufige Festnahmen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Art. 20 nennt etwa Ergreifen oder Verfolgen auf frischer Tat mit zusätzlichem Identitäts- oder Fluchtrisiko sowie eng begrenzte Gefahr-im-Verzug-Fälle im Zusammenhang mit Angriffen auf Einrichtungen. Er gestattet erforderlichenfalls Entwaffnung, Durchsuchung und Sicherstellung von Beweismitteln. Art. 28 gestattet Patrouillen auch an öffentlichen Orten zur Wahrung von Ordnung und Disziplin im geregelten Personenkreis. Deutsche Polizeibefugnisse auf Stützpunkten werden ausdrücklich anerkannt; bei Strafverfolgungsmaßnahmen kann nach Konsultation die Durchführung durch eigene Polizei des Entsendestaats vorgesehen werden.
Die deutsche Polizei besitzt in den geregelten Bereichen kein ausschließliches Tätigkeitsmonopol: Militärpolizei darf gegenüber eigenen Personen Ordnung und Disziplin wahren. Art. 20 erlaubt unter Voraussetzungen auch vorläufige Festnahmen anderer Personen.
Kein allgemeines Polizeirecht gegenüber der deutschen Bevölkerung. Festgenommene andere Personen sind unverzüglich den zuständigen deutschen oder einschlägigen Truppenbehörden zu übergeben.
Zusatzabkommen · Art. 53Welche Gesetze gelten auf dem Stützpunkt?
Welche Gesetze gelten auf dem Stützpunkt?
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Die 1993 vereinbarte und am 29. März 1998 wirksam gewordene Reform beseitigte frühere Möglichkeiten, bei bestimmten Maßnahmen auf dem Stützpunkt eigene statt deutscher Vorschriften anzuwenden. Der geltende Art. 53 enthält aber weiterhin Ausnahmen für interne Angelegenheiten und andere vertragliche Regelungen. Deshalb sind beide pauschalen Sätze falsch: „Dort gilt nur US-Recht“ und „Dort gibt es keinerlei Sonderrechte“.
Die Truppe darf notwendige Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgaben treffen. Organisation, interne Funktionsweise, Führung und weitere interne Angelegenheiten ohne vorhersehbare Außenwirkungen sind vom deutschen Nutzungsrecht ausgenommen; weitere Vertragsausnahmen sind möglich.
Grundsätzlich gilt deutsches Recht für die Nutzung. Vorhersehbare Auswirkungen auf Rechte Dritter, Nachbargemeinden oder Öffentlichkeit sind wesentlich. Der Stützpunkt wird dadurch nicht zu US-Staatsgebiet.
Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 53 · Abs. 4bisDürfen deutsche Behörden hinein?
Dürfen deutsche Behörden hinein?
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Das Protokoll verlangt angemessene Unterstützung zur Wahrnehmung deutscher Belange. Zugang und militärische Übungen sollen so abgestimmt werden, dass keine Seite unangemessen beeinträchtigt wird. Bei Uneinigkeit sind höhere zuständige Stellen einzuschalten. Das ist weder ein absolut freier deutscher Zutritt ohne Schutzregeln noch ein generelles amerikanisches Zutrittsveto. Die 1998 wirksam gewordene Reform stärkte den unmittelbaren Zugang deutscher Fachbehörden.
Der Zugang ist reguliert: grundsätzlich vorherige Anmeldung, Berücksichtigung militärischer Sicherheit und Unverletzlichkeit geheimhaltungsbedürftiger Räume, Gegenstände und Unterlagen; die Truppe entscheidet über Begleitung.
Zuständige deutsche Behörden auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene haben zur Amtsausübung Zugang. Bei Eilfällen und Gefahr im Verzug muss sofortiger Zutritt ohne Anmeldung ermöglicht werden.
Zusatzabkommen · Art. 53AVerbindliches Recht, begrenzter Zwang
Verbindliches Recht, begrenzter Zwang
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Eine deutsche Bundesbehörde führt erforderliche Antrags-, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die ausländische Truppe. Dass sie das Verfahren führt, macht sie nicht zum eigentlichen Vorhabenträger. Die Truppe ist an die daraus folgende wirksame Entscheidung gebunden. Staatenimmunität und die ausdrückliche Vollstreckungsausnahme begrenzen jedoch die Zwangsdurchsetzung. Hier liegt eine besonders konkrete Trennung zwischen Rechtsbindung und Durchsetzungsmacht vor.
Artikel 53A Abs. 3 schließt die Vollstreckung der erfassten Entscheidungen aus. Deutsche Behörden können deshalb die Einhaltung nicht wie gegenüber einem gewöhnlichen privaten Betreiber mit unmittelbaren Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.
Deutsche Genehmigungen und wirksame Entscheidungen bleiben verbindlich. Die Truppe muss sich strikt daran halten. Betroffene können im vorgesehenen Verfahren Genehmigungen anfechten; bei Konflikten kommen staatliche Konsultation und gerichtlicher Schutz gegenüber deutschen Stellen in Betracht.
Zusatzabkommen · Art. 53 Abs. 2bis / Art. 57Truppenbewegungen, Überflüge und Übungen
Truppenbewegungen, Überflüge und Übungen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Art. 57 setzt grundsätzlich die Genehmigung der Bundesregierung voraus, enthält aber Genehmigungsfiktionen für vom Rechts- und Vertragsrahmen gedeckte Bewegungen. Art. 53 regelt besondere Anzeigen für die Nutzung von Übungsflächen. Diese Verfahren sind konkrete Einschränkungen einer vollständig fallweisen deutschen Entscheidung, aber keine pauschale Freistellung von sämtlichen deutschen Verkehrs- und Luftverkehrsregeln.
Nicht jede einzelne Bewegung erfordert eine neue ausdrückliche Einzelfallentscheidung. Vertraglich gedeckte Bewegungen gelten nach Art. 57 als genehmigt. Bei bestimmten Übungsnutzungen gilt Zustimmung, wenn Deutschland nicht binnen 45 Tagen widerspricht; für bestimmte Einheiten bis 200 Personen genügt die Anzeige.
Die Bundesregierung hat eine Zustimmungskompetenz; besondere Verkehrs- und Gefahrgutregeln sowie Koordination mit deutschen Stellen bleiben maßgeblich. Aus den Regeln folgt keine Erlaubnis zu beliebigen völkerrechtswidrigen Operationen.
Zusatzabkommen · Art. 3 und 60Fernmeldeanlagen und Nachrichtenaustausch
Fernmeldeanlagen und Nachrichtenaustausch
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Die Bundesregierung erläuterte 2013: Fernmeldeanlagen und -dienste dürfen für militärisch erforderliche Zwecke errichtet und betrieben werden. Artikel 3 regelt enge Sicherheitszusammenarbeit und Nachrichtenaustausch. Nach ihrer Rechtsauffassung erlauben diese Vorschriften keine Eingriffe ausländischer Stellen in das Post- und Fernmeldegeheimnis. Die tatsächliche Einhaltung dieser Grenzen ist eine eigene Tatsachenfrage und wird nicht durch eine Vertragsauslegung bewiesen.
Die Streitkräfte besitzen im geregelten Umfang eigene Fernmeldebefugnisse; deutsche Behörden und Truppenbehörden sind zur vereinbarten Sicherheitszusammenarbeit einschließlich Nachrichtenaustausch verpflichtet.
Daraus ergibt sich keine pauschale Erlaubnis zum Abhören der deutschen Bevölkerung. Grundrechtseingriffe benötigen eine eigenständige Rechtsgrundlage. Kommunikationsbetrieb und Telekommunikationsüberwachung sind verschiedene Handlungen.
Verwaltungsvereinbarungen 1968/692011 noch in Kraft: Überwachungsersuchen
2011 noch in Kraft: Überwachungsersuchen
2011: Ja · seit August 2013 beendet
USA und Großbritannien: Aufhebung am 2. August 2013; Frankreich: 6. August 2013. Die Bundesregierung erklärte 2013, seit der Wiedervereinigung seien auf dieser Grundlage keine Ersuchen mehr gestellt worden. Das ist eine zugeschriebene Regierungsauskunft, keine hier unabhängig nachgewiesene Beschreibung aller Nachrichtendienstaktivitäten. Die allgemeinen Kooperationsregeln des Zusatzabkommens endeten mit der Aufhebung dieser speziellen Vereinbarungen nicht.
Bis zu ihrer Aufhebung bestand der besondere vereinbarte Weg, auf dem die drei Westmächte deutsche Dienste um Überwachungsmaßnahmen ersuchen konnten. Für 2011 darf die formale Fortgeltung nicht ausgeblendet werden.
Ein Ersuchen ist nicht dasselbe wie ein umfassendes ausländisches Recht, beliebig selbst abzuhören. Die konkrete Rechtmäßigkeit und die tatsächliche Nutzung sind getrennt zu prüfen.
NTS · Art. X–XI / ZA · Art. 65 ff.Steuer-, Zoll- und Versorgungsprivilegien
Steuer-, Zoll- und Versorgungsprivilegien
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Das NATO-Truppenstatut enthält Grundregeln; das Deutschland-Zusatzabkommen ergänzt sie. Manche Privilegien betreffen die Truppe als Staatseinrichtung, andere einzelne Statusberechtigte. Die Reichweite darf nicht aus dem Schlagwort „steuerfrei“ abgeleitet werden. Eine Prüfung eines konkreten Steuerfalls erfordert die entsprechende Spezialvorschrift.
Die deutsche Steuer- und Zollhoheit wird für die erfassten Vorgänge begrenzt: etwa hinsichtlich bestimmter Dienstbezüge, dienstlicher Beschaffung und zulässiger Einfuhren.
Keine generelle Steuerfreiheit aller Personen und aller Geschäfte. Persönlicher Status, Einkunftsquelle, Zweck und Missbrauchsgrenzen sind entscheidend; deutsche Einkünfte und private Weiterveräußerung können anders zu behandeln sein.
NTS · Art. VIII / ZA · Art. 34 ff.Schadensersatz und Staatenimmunität
Schadensersatz und Staatenimmunität
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Das Statut unterscheidet unter anderem gegenseitige staatliche Ansprüche, Schäden bei Dienstausübung und bestimmte andere Schadensfälle. Die Immunität eines fremden Staates ist nicht identisch mit einer vollständigen persönlichen Immunität aller Soldaten. Einzelne Soldaten, die Truppe als Staatsorgan und deutsche Abwicklungsbehörden sind unterschiedliche Rechtssubjekte.
Ein geschädigter Dritter kann nicht jeden dienstlichen Schadensfall wie eine gewöhnliche Klage gegen einen privaten deutschen Schädiger behandeln. Zuständigkeit, Abwicklung und Durchsetzung richten sich nach dem besonderen Regime.
Entschädigungsansprüche werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen. Art. VIII sieht Verfahren über den Aufnahmestaat und Regeln zur Verteilung der Kosten vor. Privates und dienstliches Handeln sind zu unterscheiden.
NATO-Truppenstatut · Art. VIDienstwaffen nach Befehlen des Entsendestaats
Dienstwaffen nach Befehlen des Entsendestaats
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Art. VI knüpft die Befugnis an den erfassten Status und dienstliche Befehle. Regeln über Polizeibefugnisse und die Rechtmäßigkeit eines konkreten Waffeneinsatzes sind gesondert zu prüfen.
Deutschland kann die dienstliche Bewaffnung erfasster Truppenmitglieder nicht ohne Beachtung des besonderen Vertragsrechts wie gewöhnlichen privaten Waffenbesitz behandeln.
Der Entsendestaat muss Wünsche des Aufnahmestaats wohlwollend prüfen. Diese Vorschrift ist keine allgemeine Erlaubnis zum Einsatz von Gewalt gegen die Bevölkerung.
Wer entscheidet über deutsche Auslandseinsätze?
Bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland benötigen grundsätzlich vorherige Zustimmung des Bundestages. Bei Gefahr im Verzug darf die Bundesregierung vorläufig allein entscheiden; einen fortdauernden Einsatz muss sie umgehend dem Parlament vorlegen und auf dessen Verlangen beenden. Bei bereits abgeschlossenen Eileinsätzen verlangt das Gericht qualifizierte Unterrichtung statt einer wirkungslosen nachträglichen Abstimmung.
Für die Hoheitsfrage: Das Urteil beschreibt die deutsche verfassungsinterne Verteilung der Einsatzentscheidung und ihre gerichtliche Kontrolle. Über US-Truppenrechte und Besatzungsvorbehalte entscheidet es nicht.
Original: Leitsätze 1–4, Rn. 68–69, 82–83, 98–103 ↗Überleitungsvertrag · Liste 1.4
Abschnitt 1.4 von WD 2–108/06 listet die 1990 ausnahmsweise erhaltenen Teile des Überleitungsvertrags auf. Die Liste wird hier in 19 einzelne Absätze bzw. Bestimmungen aufgelöst, anschließend folgt der erhaltene diplomatische Briefwechsel. Fortgeltung bedeutet je nach Norm: Rechtskontinuität, Immunität, Klageausschluss, Leistungsbindung oder ausdrücklich eine deutsche Änderungsbefugnis.
Wichtige Lesegenauigkeit: Bei Teil I Artikel 1 Absatz 1 bleibt nur der Teilsatz bis „aufzuheben oder zu ändern“ erhalten. Der anschließende alte Vorbehalt gehört nicht dazu. Teil I Artikel 2 Absatz 1 erlaubt in Satz 2 spätere diskriminierungsfreie deutsche Maßnahmen ausdrücklich. Eine pauschale Unabänderlichkeit aller Besatzungsfolgen lässt sich daraus nicht ableiten.
Teil I · Art. 1 Abs. 1Deutsche Aufhebungs- und Änderungsbefugnis
Deutsche Aufhebungs- und Änderungsbefugnis
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Nur dieser erste Teilsatz von Absatz 1 bleibt erhalten; nicht die 1954 folgenden Vorbehalte, nicht Absatz 2.
Keine Beschränkung durch den erhaltenen Teilsatz. Insbesondere kein hieraus fortgeltendes alliiertes Zustimmungserfordernis.
Zuständige deutsche Bundes- und Landesorgane dürfen Besatzungsvorschriften ändern oder aufheben, soweit nicht andere separat fortgeltende Bindungen entgegenstehen.
Teil I · Art. 1 Abs. 3Definition der Rechtsvorschriften
Definition der Rechtsvorschriften
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Begriffsbestimmung; schließt einzelne Vorschriftenteile und Präambeln ein.
Keine eigenständige Kompetenzbeschränkung.
Die deutsche Befugnis aus I Art. 1 Abs. 1 umfasst die bezeichneten Rechtsformen.
Teil I · Art. 1 Abs. 4Authentische Fassungen
Authentische Fassungen
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Legt fest, welcher sprachliche/historische Text für alte Vorschriften maßgeblich ist.
Keine neue alliierte Regierungsbefugnis; historische Auslegung ist an den maßgeblichen Originaltext gebunden.
Änderung/Aufhebung gemäß I Art. 1 Abs. 1 bleibt möglich.
Teil I · Art. 1 Abs. 5Definition der Besatzungsbehörden
Definition der Besatzungsbehörden
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Historischer Sammelbegriff umfasst auch beauftragte Organisationen, Personen und Hilfsorgane.
Keine eigenständige fortdauernde Zuständigkeit dieser Behörden. Eine Definition erhält oder errichtet keine Behörde.
Heutige Befugnisse müssen sich aus jeweils geltender eigener Rechtsgrundlage ergeben.
Teil I · Art. 2 Abs. 1Rechtliche Kontinuität der Besatzungsfolgen
Rechtliche Kontinuität der Besatzungsfolgen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Satz 1 hält die durch Besatzungsmaßnahmen begründeten/festgestellten Rechte und Pflichten im deutschen Recht wirksam, unabhängig von ursprünglicher Vereinbarkeit mit sonstigem Recht. Satz 2 erlaubt ausdrücklich ihre gleichartige spätere rechtliche Behandlung.
Deutschland darf die bestehenden Rechte/Pflichten nicht allein wegen ihres Besatzungsursprungs für ungültig erklären; ursprüngliche Rechtswidrigkeit beseitigt die Wirkung nicht automatisch.
Spätere diskriminierungsfreie deutsche Gesetze, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen sind genauso möglich wie bei vergleichbaren deutschen Rechten/Pflichten. Keine generelle Unabänderlichkeit aller Besatzungsfolgen.
Teil I · Art. 3 Abs. 2Historisch fortbestehende Unzuständigkeit deutscher Gerichte
Historisch fortbestehende Unzuständigkeit deutscher Gerichte
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Betrifft nur vor Inkrafttreten des Vertrags begangene Vorgänge, für die unmittelbar vorher deutsche Gerichte/Behörden sachlich oder persönlich unzuständig waren; unter Vorbehalt der Ausnahmen des Abs. 3 und besonderer Vereinbarungen.
Deutsche Straf-, Zivil- oder Verwaltungszuständigkeit bleibt in diesem historischen Sach- und Personenkreis ausgeschlossen.
Kein genereller Ausschluss deutscher Gerichtsbarkeit für heutige Handlungen. Ausnahmen nach Abs. 3 und besondere Vereinbarungen sind möglich.
Teil I · Art. 3 Abs. 3Ausnahmen und bindender Bescheinigungsbeweis
Ausnahmen und bindender Bescheinigungsbeweis
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Der Absatz eröffnet deutsche privatrechtliche Verfahren gegen bestimmte juristische und natürliche Personen sowie Strafverfahren gegen natürliche Personen. Ausnahmen gelten insbesondere für frühere Besatzungsdiensthandlungen, bestimmte Kriegsfolgenansprüche und bereits endgültig abgeschlossene alliierte Ermittlungen. Unterhalt kann nur für die Zeit nach Inkrafttreten verlangt werden. Eine diplomatische Bescheinigung bindet bei Streit über eine Besatzungsdiensthandlung oder den endgültigen Abschluss einer damaligen Untersuchung im angegebenen Umfang.
Die historische Zuständigkeit und Strafverfolgung sowie die richterliche Beweiswürdigung in den ausdrücklich bezeichneten Fragen sind begrenzt.
Der Absatz eröffnet selbst deutsche Zuständigkeit. Die Bescheinigung betrifft die genannten historischen Voraussetzungen; sie ist kein allgemeines Botschafterveto gegen heutige Verfahren.
Teil I · Art. 5 Abs. 1Anerkennung und Vollstreckung nichtstrafrechtlicher Entscheidungen
Anerkennung und Vollstreckung nichtstrafrechtlicher Entscheidungen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Anerkannt werden nichtstrafrechtliche Entscheidungen von Gerichten oder Justizbehörden der Drei Mächte, die bisher in Deutschland ergangen sind oder später ergehen. Auf Antrag einer Partei sind sie wie deutsche Entscheidungen zu vollstrecken.
Deutsche Gerichte dürfen solche Entscheidungen nicht schlicht wegen ihrer alliierten Herkunft ignorieren, sondern müssen Rechtskraft/Wirkung und vorgesehene Vollstreckung beachten.
Die Vorschrift begründet kein selbstständiges Recht zur Errichtung neuer Besatzungsgerichte. Bei späteren Entscheidungen ist zu prüfen, ob die Institution und Entscheidung in den Anwendungsbereich fallen. Einwendungen nach Abs. 3 bleiben möglich.
Teil I · Art. 5 Abs. 3Deutsche Vollstreckungsabwehrklage
Deutsche Vollstreckungsabwehrklage
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Erhält den deutschen Rechtsbehelf für Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch im Vollstreckungsstadium.
Keine zusätzliche Beschränkung; ausdrücklich zugelassener deutscher Rechtsweg.
Zuständiges deutsches Gericht kann die nach § 767 ZPO zulässigen Einwendungen prüfen; keine allgemeine erneute Tatsachen-/Rechtsprüfung des Ausgangsurteils.
Teil I · Art. 7 Abs. 1Anerkennung von Strafentscheidungen
Anerkennung von Strafentscheidungen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Rechtskraft und Rechtswirksamkeit solcher Strafentscheidungen bleiben im deutschen Recht erhalten.
Deutsche Gerichte/Behörden müssen diese Rechtswirkungen beachten.
Die Norm begründet keine allgemeine heutige alliierten Strafgewalt über deutsche Bürger. Ihre historische Anerkennungsfunktion ist von heutiger NATO-Truppenjurisdiktion zu trennen.
I · 8Funktionsimmunität genau bezeichneter Organmitglieder
Funktionsimmunität genau bezeichneter Organmitglieder
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Erfasst sind Mitglieder der Übergangsgerichte nach I Art. 4 Abs. 2, der durch das Oberste Rückerstattungsgericht ersetzten Gerichte nach III Art. 6 Abs. 1 sowie bestimmte von den Drei Mächten ernannte Mitglieder des Gemischten Ausschusses, des Gemischten Beratenden Gnadenausschusses und des Prüfungsausschusses. Funktionsimmunität gilt für amtliche Handlungen auch nach Amtsende. Während der Amtszeit gelten zusätzlich diplomatische Vorrechte.
Deutsche gerichtliche Verfolgung ist für die geschützten früheren Amtsakte ausgeschlossen.
Keine pauschale Immunität aller Soldaten oder Staatsangehörigen der Westmächte. Der persönliche und funktionale Kreis ist bestimmt. Verweise auf frühere Organe erhalten nicht automatisch deren frühere Zuständigkeiten.
III · Anhang · 3 · 5aRichter des Obersten Rückerstattungsgerichts
Richter des Obersten Rückerstattungsgerichts
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Erhalten bleiben der Rang der Richter des historischen Obersten Rückerstattungsgerichts während der Amtszeit und ihre nachwirkende Funktionsimmunität.
Deutsche gerichtliche Verfolgung ist für geschützte richterliche Amtshandlungen ausgeschlossen.
Private Handlungen werden nicht pauschal geschützt. Die Zuständigkeit des Gerichts war 1990 auf deutsche Gerichte zu übertragen. Unmittelbar erhalten ist hier nur Buchstabe a, nicht die gesamte Vorschrift.
III · Anhang · 6 · 3Geschäftsstellenleiter des Obersten Rückerstattungsgerichts
Geschäftsstellenleiter des Obersten Rückerstattungsgerichts
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Verweist für die Geschäftsstellenleiter des historischen Gerichts auf Qualifikationsanforderungen, Amtsenthebung und Nachbesetzung, Unvereinbarkeit und Befangenheit sowie Rang und Immunität. Über den Verweis gilt auch Art. 3 Abs. 5 Buchstabe b entsprechend: diplomatische Vorrechte für nichtdeutsche Amtsträger während der Amtszeit.
Im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich schließen Immunitäten deutsche gerichtliche Verfolgung aus.
Der Kreis historischer Amtsträger ist eng bestimmt. Die Vorschrift begründet keine allgemeine fremde Gerichtsverwaltung Deutschlands.
Teil VI · Art. 3 Abs. 1Einwendungsverzicht gegen bestimmte Vermögensmaßnahmen
Einwendungsverzicht gegen bestimmte Vermögensmaßnahmen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Die Bundesrepublik verzichtet auf Einwendungen gegen die bezeichneten Maßnahmen an deutschem Auslandsvermögen oder sonstigem beschlagnahmtem Vermögen. Erfasst sind Reparation, Restitution, Kriegszustand und die genannten Abkommen der Drei Mächte. Der Wortlaut nennt bereits durchgeführte oder noch durchzuführende Maßnahmen dieses Zusammenhangs.
Deutschland darf gegen die bezeichneten Vermögensmaßnahmen keine Einwendungen erheben. Die Wahrnehmung entsprechender Vermögenspositionen ist damit konkret gebunden.
Das ist keine allgemeine heutige Ermächtigung zu beliebigen neuen Enteignungen. Der umschriebene Kriegsfolgen- und Reparationskomplex begrenzt den Anwendungsbereich.
Teil VI · Art. 3 Abs. 3Klageausschluss bei Reparations-/Konfiskationsfolgen
Klageausschluss bei Reparations-/Konfiskationsfolgen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Die bezeichneten Ansprüche und Klagen gegen Erwerber, Überträger, internationale Organisationen, ausländische Regierungen und in deren Auftrag handelnde Personen werden nicht zugelassen. 1998 bestätigte das BVerfG diese Sperre im Fall eines in der Tschechoslowakei als deutsches Vermögen konfiszierten Bildes eines liechtensteinischen Eigentümers.
Deutscher Rechtsschutz ist im Anwendungsbereich der Norm gesperrt. Dies ist eine konkrete fortgeltende Begrenzung gerichtlicher Befugnisse.
Nicht jede Klage gegen eine ausländische Regierung oder Soldaten ist verboten. Der Vermögens- und Kriegsfolgenzusammenhang und die persönlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. Die Klagesperre verpflichtet Deutschland und seine Gerichte, nicht beispielsweise Gerichte Liechtensteins.
VII · 1Suchdienst und Gräber ziviler Kriegsopfer
Suchdienst und Gräber ziviler Kriegsopfer
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Erhalten sind die Gewährleistung der Suchdienstarbeiten, die Pflege von Gräbern alliierter ziviler Kriegsopfer, verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge, Erleichterungen für Angehörigenbesuche sowie bisherige Möglichkeiten der alliierten Behörden bei Exhumierung und Überführung von Kriegsopfern. Buchstaben a bis c waren bereits 1954 gestrichen.
Konkrete vertragliche Leistungs- und Duldungspflichten binden die deutsche Verwaltung, insbesondere bei Exhumierung und Überführung.
Kein allgemeines fremdes Gebietsverwaltungsrecht. Die Pflichten sind zweckgebunden. Die heutige institutionelle Umsetzung des Suchdienstes ist gesondert zu belegen.
VII · 2Militärgräber: beiderseitige Pflegepflicht
Militärgräber: beiderseitige Pflegepflicht
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Deutschland sorgt subsidiär für die Pflege alliierter Soldatengräber im Bundesgebiet und erleichtert die Tätigkeit entsprechender Organisationen. Jede der Drei Mächte übernimmt spiegelbildlich die Pflege deutscher Soldatengräber in ihrem Mutterland und erleichtert entsprechende Organisationen.
Die konkrete Pflege- und Erleichterungspflicht bindet die deutsche Entscheidung über diese Aufgaben.
Die Vorschrift enthält ausdrücklich gegenseitige Pflichten. Sie begründet keine allgemeine fremde Hoheitsgewalt über Deutschland oder Friedhöfe. Die deutsche Verwaltung bleibt für die Erfüllung zuständig.
IX · 1Anspruchsausschluss für Kriegsmaßnahmen 1939–1945
Anspruchsausschluss für Kriegsmaßnahmen 1939–1945
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Deutsche Staatsangehörige unter deutscher Herrschaft dürfen gegen die bezeichneten Staaten und deren Staatsangehörige keine Ansprüche wegen staatlich veranlasster Kriegsmaßnahmen zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 erheben. Niemand darf derartige Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend machen. Der Wortlaut enthält einen Friedensregelungsvorbehalt; die Vorschrift wurde 1990 dennoch ausdrücklich erhalten.
Deutsche Gerichte dürfen die beschriebenen Ansprüche nicht zulassen. Auch die Handlungsmöglichkeiten der bezeichneten deutschen Berechtigten sind begrenzt.
Es geht um einen zeitlich und sachlich bestimmten Komplex historischer Kriegsmaßnahmen, nicht um beliebige heutige Handlungen amerikanischer Truppen. Der Wortlaut ist kein Beweis für einen noch dauernden Kriegszustand.
X · 4Vorkriegsschulden und erworbene Rechte
Vorkriegsschulden und erworbene Rechte
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Bestätigt die Kontinuität von vor dem Krieg begründeten Geldschulden und erworbenen Rechten trotz des Kriegszustands.
Die bezeichneten Rechtspositionen können nicht allein wegen des Kriegszustands als untergegangen behandelt werden.
Keine heutige alliierte Gesetzgebungs- oder Verwaltungsgewalt. Die Norm sagt nicht, dass Schulden und Rechte später aus anderen Rechtsgründen niemals erlöschen könnten.
Notenwechsel 1990 · Nr. 3 / Schreiben 1954 · Abs. 7Nutzung von Truppeneinrichtungen durch bestimmte Diplomaten
Nutzung von Truppeneinrichtungen durch bestimmte Diplomaten
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Erhalten ist Absatz 7 der gleichlautenden Schreiben Adenauers vom 23. Oktober 1954 samt Bestätigungen. Die übrigen Absätze über vorübergehende Nutzung von Botschaftsliegenschaften bleiben dadurch nicht pauschal erhalten.
Der besondere Nutzerkreis umfasst nichtdeutsche Botschafts- und Konsulatsmitglieder der jeweiligen Drei Mächte. Deutschland ist an die zugesagte Nutzungsmöglichkeit gebunden.
Hieraus entsteht weder allgemeine fremde Territorialhoheit noch eine pauschale Steuerfreiheit des gesamten diplomatischen Personals.
Zusätzliche Übergangszusagen des Notenwechsels
Nr. 4 betrifft außerdem die Umsetzung im Gebiet der damaligen DDR und Berlins, spätere Vermögensmaßnahmen, den erhaltenen Bereich des Neunten Teils und Staatsangehörigkeitsfragen. Dies sind zusätzliche historische Bindungen aus dem Notenwechsel, keine neue allgemeine Regierungsgewalt. Die vier Zusagen sind im verlinkten Original gesondert nachzulesen.
Nr. 4a · Deutschland will sämtliche angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit die weiterhin gültigen Bestimmungen auf dem Gebiet der damaligen DDR und in Berlin nicht umgangen werden. Bindet deutsche Umsetzungsmaßnahmen, begründet aber kein neues allgemeines Besatzungsregime.
Nr. 4b · Die Bundesregierung bestätigt die Kenntnis vom Fortbestand der IG Farbenindustrie AG unter dem ursprünglichen Namen und eine Pflicht zu bestmöglichen Bemühungen um eine zufriedenstellende Lösung entsprechend den Zielen des früheren I Art. 11. Zweckgebundene Bemühenspflicht; keine generelle Fortgeltung der früheren Verwaltungsordnung nach I Art. 11.
Nr. 4c · Die Streichung der Teile III bis V beeinträchtigt nicht die Grundsätze der inneren Rückerstattung, der NS-Opferentschädigung und der äußeren Restitution sowie die entsprechenden Regeln des Bundesrückerstattungs- und Bundesentschädigungsgesetzes. Renten werden weitergewährt. Die Zuständigkeit des Obersten Rückerstattungsgerichts geht auf deutsche Gerichte über. Die beiden Gesetze werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf das Gebiet der damaligen DDR erstreckt. Materielle Wiedergutmachungs- und Übergangspflichten bleiben. Die gerichtliche Zuständigkeit wird gerade auf deutsche Gerichte übertragen.
Nr. 4d · Die Parteien gehen davon aus, dass die in IX Art. 2 und 3 behandelten Fragen unter ihnen geregelt sind. Deutschland übernimmt die Verantwortung für die Bestimmung und Befriedigung noch nach deutschem Recht geltend machbarer Ansprüche der seiner Herrschaft unterliegenden Personen nach IX Art. 3. Keine pauschale Weitergeltung des früheren IX Art. 3 einschließlich seines damaligen Klageausschlusses. Vorgesehen ist eine Restabwicklung nach deutschem Recht.
Ein nachweisbarer Fall: die gesperrte Herausgabeklage
Ein 1945 in der damaligen Tschechoslowakei als deutsches Vermögen konfisziertes Gemälde kam später als Leihgabe nach Deutschland. Der liechtensteinische Erbe verlangte seine Herausgabe. Deutsche Zivilgerichte sahen die Klage durch Teil VI Artikel 3 Absatz 3 gesperrt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1998 die Fortgeltung der Vertragsbindung (2 BvR 1981/97). Das ist ein konkreter Beleg für eingeschränkten deutschen Rechtsschutz im erfassten Bereich.
Die Entscheidung unterscheidet diese Vertragsbindung von der 1990/91 erreichten vollen Souveränität. Beides wird ausdrücklich nebeneinander behandelt.
Weitere Besatzungsfolgen
Die Beendigung oberster Besatzungsgewalt beseitigt nicht automatisch jede entstandene Rechtsfolge. Umgekehrt ist nicht jede historische Regel bis heute wirksam. Insbesondere muss zwischen dem Stand 2011 und späteren Aufhebungen unterschieden werden.
BesatzRBerG · §§ 1 und 3 · 2007Aufhebung mit fortbestehenden Rechtsfolgen
Aufhebung mit fortbestehenden Rechtsfolgen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
§ 1 hebt Besatzungsvorschriften im beschriebenen sachlichen Umfang auf, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt wurden. § 3 schützt bestehende Rechtsfolgen, schließt die Wiederherstellung früherer Rechtszustände aus und erhält die Anwendung aufgehobener Vorschriften auf alte Tatbestände. Die Aufhebung der früheren Bereinigungsgesetze lässt aufgehobenes Recht nicht automatisch wieder aufleben.
Die Aufhebung begründet keine beliebige Wiederaufnahme oder Rückabwicklung früherer Maßnahmen. Die in § 3 bezeichneten Rechte, Pflichten und alten Sachverhalte bleiben erfasst.
Die Norm begründet kein neues alliiertes Gesetzgebungsrecht. Sie belegt gerade deutsche gesetzgeberische Bereinigungskompetenz. Das Kontrollratsgesetz Nr. 35 wurde ausdrücklich ausgenommen.
Überwachung: Was wurde abgelöst, was neu vereinbart?
Foschepoth dokumentiert die Ablösung des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 5 Abs. 2 Deutschlandvertrag 1968 und die gleichzeitig vereinbarte deutsche Unterstützung zum Schutz stationierter Truppen. Im abgedruckten britischen Vereinbarungstext vom 28. Oktober 1968 lief das Verfahren so:
- ErsuchenBritischer Beauftragter an BfV oder BND, mit den gesetzlich erforderlichen Angaben.
- Deutsche PrüfungPrüfung und gegebenenfalls Antrag im eigenen Namen.
- Deutsche AnordnungEntscheidung durch die zuständige deutsche Stelle.
- Mitwirkung & MaterialGeregelte Anwesenheit und Materialübergabe mit Verwendungs- und Beendigungsregeln.
Konkrete Bindung: Ausländische Ersuchens-, Anwesenheits- und Informationspositionen waren vertraglich abgesichert. Die Anordnung blieb im beschriebenen Verfahren deutschen Stellen vorbehalten. Art. 6 erlaubte auch einvernehmliche frühere Beendigung und Überprüfung auf Ersuchen.
Fortgeltung nach 1990: Foschepoth vertritt ausdrücklich die Fortgeltung der Vereinbarungen nach der Einheit und führt dazu Aktenverweise an; die Archivoriginale wurden für diese Website nicht selbst eingesehen. Auf S. 195 formuliert er die weitere praktische Anwendung als Vermutung. Rechtliche Geltung und tatsächliche Nutzung sind deshalb getrennt zu belegen.
Späterer Rechtsstand: Die Vereinbarungen mit den USA und Großbritannien wurden am 2. August, die mit Frankreich am 6. August 2013 aufgehoben. Laut Bundesregierung gab es seit 1990 keine Anwendungsfälle. Ihre Antwort erklärt die Vereinbarungen als Verfahrensregeln für deutsche Stellen und verneint eine eigenständige ausländische Abhörbefugnis aus dem Zusatzabkommen. Das belegt keine allgemeine Aussage über das tatsächliche Ausbleiben ausländischer Überwachung.
Regierungsantwort 17/14560, Fragen 17–25, insbesondere 23 ↗ · Verlagsausgabe und Cover →
Behauptete Geheimverträge
Eine historische Erinnerung und ein nachweisbarer Vertrag sind unterschiedliche Belege. Die Behauptung bis 2099 lässt sich anhand der Buchstelle, parlamentarischer Antworten und ihrer Quellenkritik prüfen.
Behaupteter Geheimvertrag, Fälschungsmerkmale, historische Vorbehalte
Die WD-Arbeit referiert Berwinkels Fälschungsanalyse: eine nicht existente „provisorische Regierung Westdeutschlands“, ein unzutreffender Amtstitel an der BND-Spitze und fehlerhafte Geheimhaltungsvermerke. Fußnote 2 berichtet über Komossas 2008 veröffentlichte Zweifel an der Echtheit seiner Vorlage; die zugrunde liegende persönliche Antwort wurde hier nicht eigenständig gelesen.
Bahrs Erinnerung an Bestätigungsbriefe von 1969 betrifft nach dieser Einordnung schon geltende alliierte Vorbehalte. Sie belegt keinen Vertrag bis 2099. Für Bahrs konkrete Erinnerung nennt die Arbeit keine unabhängige wissenschaftliche Bestätigung.
Altmaier verneint auf Ströbeles Frage die Existenz eines solchen Staatsvertrags.
BT-Drs. 16/12025, Frage 4, S. 2–3 ↗Die Bundesregierung verneint auch eine frühere Existenz und bezeichnet das verbreitete Schreiben als Fälschung.
BT-Drs. 16/12356, Frage 21, S. 15–16 ↗Die Regierungsantworten sind als solche zugeschrieben. Nachprüfbare historische Vorbehalte und geltende Einzelbindungen bleiben Gegenstand dieser Untersuchung.
Original: WD 1–021/22, S. 1–4 ↗Europäische Union
Die EU begrenzt deutsche Alleinentscheidung in den übertragenen Bereichen. Welche Befugnis betroffen ist, richtet sich nach der Kompetenzart und der konkreten Rechtsgrundlage. Die heutige konsolidierte Vertragsfassung ist nicht selbst das historische Übertragungsdatum.
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 AEUVAusschließliche Zuständigkeit
Ausschließliche Zuständigkeit
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Erfasste Bereiche: Zollunion, Für den Binnenmarkt erforderliche Wettbewerbsregeln, Währungspolitik der Eurostaaten, Erhaltung biologischer Meeresschätze im Rahmen der Fischereipolitik, Gemeinsame Handelspolitik, Internationale Übereinkünfte unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 AEUV.
Nur die EU darf gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Deutschland darf dies nur mit EU-Ermächtigung oder zur Durchführung von EU-Recht.
Deutscher Vollzug und Mitwirkung in EU-Organen bleiben; keine eigenständige entgegenstehende nationale Sachgesetzgebung.
Art. 4 Abs. 3 und 4 AEUVSonderfall innerhalb geteilter Zuständigkeit: paralleles Handeln
Sonderfall innerhalb geteilter Zuständigkeit: paralleles Handeln
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Erfasste Bereiche: Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
Aus dieser Kompetenzkategorie folgt keine Verdrängung nationaler Zuständigkeit. Bindungen aus anderen Rechtsgrundlagen sind gesondert zu prüfen.
Die Ausübung der EU-Zuständigkeit hindert ausdrücklich die Mitgliedstaaten nicht, ihre eigene Zuständigkeit auszuüben. Nicht mit der gewöhnlichen Sperrwirkung geteilter Zuständigkeit gleichsetzen.
Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 AEUVKoordinierung
Koordinierung
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Erfasste Bereiche: Wirtschaftspolitik, Beschäftigungspolitik, Initiativen zur Sozialpolitikkoordinierung.
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik werden auf Unionsebene koordiniert; für Eurostaaten gelten besondere Regeln. Koordinierung kann mit konkreten rechtlichen Bindungen verbunden sein.
Die Wirtschaftspolitik oder der deutsche Staatshaushalt sind dadurch nicht insgesamt ausschließliche EU-Kompetenzen.
Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 AEUVUnterstützende Zuständigkeit
Unterstützende Zuständigkeit
Nein · diese Regel beschränkt sie nicht
Erfasste Bereiche: Schutz und Verbesserung menschlicher Gesundheit, Industrie, Kultur, Tourismus, Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Katastrophenschutz, Verwaltungszusammenarbeit.
Aus dieser Kompetenzkategorie folgt keine Verdrängung nationaler Zuständigkeit. Bindungen aus anderen Rechtsgrundlagen sind gesondert zu prüfen.
Die nationale Zuständigkeit wird dadurch nicht ersetzt. Auf diese unterstützende Zuständigkeit gestützte verbindliche EU-Akte dürfen keine Harmonisierung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen. Andere Vertragsgrundlagen, etwa Binnenmarktrecht, können gleichwohl relevant sein.
Art. 2 Abs. 4 AEUV; Art. 24, 31 und 42 EUVAußen- und Sicherheitspolitik: besonderer Vertragsrahmen
Außen- und Sicherheitspolitik: besonderer Vertragsrahmen
Ja · konkrete Hoheitsausübung beschränkt
Gemeinsame Beschlüsse und Loyalitätspflichten binden Deutschland; gemeinsame Positionen beschränken Alleingänge. Für Verteidigung bestehen besondere Verfahren.
Gemeinsame Beschlüsse und Loyalitätspflichten binden Deutschland; gemeinsame Positionen beschränken Alleingänge. Für Verteidigung bestehen besondere Verfahren.
Keine pauschale normale Mehrheitsgesetzgebung für sämtliche Außen- und Verteidigungspolitik. BVerfG 2009: EU erhält keine Befugnis, ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats bzw. seines Parlaments auf dessen Streitkräfte zuzugreifen; deutscher Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Auslandseinsätze bleibt.
Kann Deutschland überstimmt werden?
Ja, in den für qualifizierte Mehrheitsentscheidung eröffneten Verfahren. Dann kann ein ordnungsgemäß erlassener Rechtsakt auch gegen das deutsche Ratsvotum verbindlich sein. Beteiligung Deutschlands an der Entscheidung ist keine nationale Alleinentscheidung. Bei Einstimmigkeit behält Deutschland ein Vetorecht; daraus folgt keine Befugnis, bestehendes EU-Recht einseitig zu missachten.
Was bedeutet Anwendungsvorrang?
Kollidierendes nationales Recht darf im Anwendungsbereich vorrangigen EU-Rechts nicht angewendet werden. Es wird dadurch nicht automatisch aus dem deutschen Gesetzbuch gelöscht. Vorrang und die Frage, ob die EU für die Sache zuständig ist, sind getrennt zu prüfen. Der EuGH beansprucht Vorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht anerkennt Anwendungsvorrang grundsätzlich, behält aber insbesondere Identitäts- und Kompetenzüberschreitungskontrolle vor. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen sollten offen ausgewiesen werden.
War 2011 die deutsche Haushaltshoheit vollständig weg?
Nein. EU-Bindungen und Euro-Verpflichtungen begrenzen den Spielraum, aber das BVerfG verlangte am 7.9.2011 ausdrücklich, dass grundlegende Einnahmen- und Ausgabenentscheidungen beim Bundestag bleiben. Es untersagte unüberschaubare Belastungsautomatismen ohne erneute konstitutive Zustimmung. Zugleich hielt es die konkret angegriffenen Griechenland-/Rettungsschirmgesetze für verfassungsgemäß; es stellte gerade keinen vollständigen Verlust der Haushaltsautonomie fest.
Welche verfassungsrechtlichen Grenzen bestehen?
Art. 23 GG erlaubt durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrats die Übertragung von Hoheitsrechten. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG schützt die nicht verfügbaren Verfassungsgrundsätze. Das BVerfG verlangte 2009 verbleibende demokratische Gestaltungssubstanz sowie stärkere Bundestags-/Bundesratsrechte und hielt Deutschland trotz Lissabon für einen souveränen Staat. Beschränkte eigene Hoheitsausübung und rechtliche souveräne Staatlichkeit sind daher unterschiedliche Aussagen.
Was erklärt die EU an einem Satz über 1945?
Die europäische Integration kann spätere Beschränkungen deutscher Alleinentscheidungsbefugnisse erklären. Für den unmittelbaren Rechtszustand 1945 kommen die erst später geschaffenen europäischen Gemeinschaften nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Ob Schäubles Satz rhetorisch Besatzungszeit und spätere Integration zusammenzieht, muss anhand des vollständigen Redekontexts geprüft werden; eine EU-Erklärung widerlegt oder beweist nicht für sich fortgeltende alliierte Herrschaft.
Die maßgeblichen Vertragsartikel
Art. 2 AEUV ↗ · Rechtswirkung der Kategorien: ausschließlich, geteilt, Koordinierung, GASP, Unterstützung; besondere Sachbestimmungen legen Umfang und Ausübung fest.
Art. 3 AEUV ↗ · Liste ausschließlicher EU-Kompetenzen; besondere Außenvertragszuständigkeit.
Art. 4 AEUV ↗ · Hauptbereiche geteilter Kompetenz und ausdrücklich paralleles Handeln in Forschung/Entwicklungshilfe.
Art. 5 AEUV ↗ · Koordinierung von Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik; nicht Art. 5 EUV verwechseln.
Art. 6 AEUV ↗ · Bereiche unterstützender EU-Maßnahmen.
Art. 4 EUV ↗ · Nicht übertragene Kompetenzen bleiben national; Achtung nationaler Identität und grundlegender Staatsfunktionen. Nationale Sicherheit bleibt alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten. Daneben Loyalitätspflichten.
Art. 5 EUV ↗ · Begrenzte Einzelermächtigung; Subsidiarität außerhalb ausschließlicher Kompetenz; Verhältnismäßigkeit aller EU-Maßnahmen.
Art. 50 EUV ↗ · Verfassungsmäßig beschließbarer Austritt. Verträge enden mit Austrittsabkommen oder grundsätzlich zwei Jahre nach Mitteilung, sofern nicht einvernehmlich verlängert. Kein sofortiges selektives Abwahlrecht einzelner EU-Pflichten.
Art. 16 Abs. 3–5 EUV ↗ · Qualifizierte Mehrheit als Regel, soweit kein anderes Verfahren. 55 % der Ratsmitglieder / 65 % Bevölkerung erst ab 1.11.2014, mit Übergangsregelung.
Art. 288 AEUV ↗ · Verordnung unmittelbar anwendbar; Richtlinie bindet Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ziels bei Wahl von Form/Mitteln; Beschlüsse verbindlich.
Protokoll Nr. 25 ↗ · EU-Handeln bei geteilter Zuständigkeit erfasst nur die durch den Rechtsakt geregelten Elemente, nicht den gesamten Bereich.
Recherchegrenze: Dies ist ein breites Verzeichnis der nachgewiesenen Regelungsgruppen, kein Nachweis, dass sämtliche technischen, lokalen oder unveröffentlichten Einzelvereinbarungen erfasst wären. Eine Behauptung über geheime allgemeine Befehlsrechte ist damit nicht belegt. Wo zusätzliche Vereinbarungen entscheidend sind, wird ihr eigener Nachweis benötigt.