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Die Zeitlinie / Rechtsstände

Was endete wann?
Was kam später hinzu?

Besatzungsrechte, Truppenverträge und europäische Zuständigkeiten folgen unterschiedlichen historischen Linien.

Vier unterschiedliche Rechtslinien von 1945 bis heuteGrafik in voller Größe öffnen ↗

Besatzung, Vorbehalte und Truppenrecht

1945

Alliierte oberste Regierungsgewalt

Mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni übernehmen die vier Siegermächte die oberste Gewalt. Deutschland besitzt zu dieser Zeit keine selbständig handlungsfähige gesamtstaatliche Regierung.

05.05.1955

Ende des westlichen Besatzungsregimes

Die Pariser Verträge treten in Kraft. Der Deutschlandvertrag beendet das Besatzungsregime in der Bundesrepublik. Rechte hinsichtlich Berlins und Deutschlands als Ganzem einschließlich Wiedervereinigung und Friedensregelung bleiben vorbehalten.

01.07.1963

NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen gelten

Die statusrechtlichen Regeln treten für Deutschland in Kraft; ihre Grundlagen wurden 1951 bzw. 1959 unterzeichnet. Die Truppen erhalten vertraglich bestimmte Rechte.

1968/69

G10-Regelungen

Nach den Notstandsänderungen bestehen Verwaltungsvereinbarungen mit den drei Westmächten zum Schutz stationierter Streitkräfte. Diese sind von einer allgemeinen Besatzungsbefehlsgewalt zu unterscheiden.

03.10.1990 / 15.03.1991

Aussetzung und endgültiges Ende der Viermächterechte

Mit der Einheit werden die Rechte ausgesetzt; mit Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrags am 15. März 1991 beendet. Der Notenwechsel 1990 erhält bezeichnete Einzelbestimmungen des Überleitungsvertrags.

1993 → 29.03.1998

Reform des Zusatzabkommens

Die Änderungsvereinbarung wird 1993 unterzeichnet und tritt 1998 in Kraft. Sie stärkt deutsche Befugnisse u. a. bei Liegenschaften, Umwelt, Zutritt und Bewegungen. Die besonderen Statusrechte werden nicht insgesamt aufgehoben.

30.11.2007

Bereinigung des Besatzungsrechts

Das Gesetz hebt die erfassten alten Vorschriften auf, wahrt jedoch entstandene Rechtsfolgen. § 1 nimmt Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Arbeitsstreitigkeiten aus; § 3 erhält Wirkungen alter Sachverhalte.

18.11.2011

Schäuble spricht

Die Rede fällt nach das Ende der Viermächterechte und vor die Aufhebung der G10-Verwaltungsvereinbarungen. Der Kontext ist die europäische Staats- und Währungsordnung.

02./06.08.2013

G10-Verwaltungsvereinbarungen aufgehoben

USA und Großbritannien: 2. August; Frankreich: 6. August. Die Bundesregierung erklärt, die Vereinbarungen seien seit 1990 nicht mehr angewandt worden; dies ist eine zugeordnete Regierungsauskunft.

Die europäische Zuständigkeitslinie

Die EU gab es 1945 nicht. Bereits ihre Vorläufer begrenzten später bestimmte nationale Alleinentscheidungen. Die folgenden Daten bezeichnen das jeweilige Inkrafttreten bzw. den ausdrücklich genannten Integrationsschritt.

1952-07-23

EGKS: erste supranationale Bindung in Kohle und Stahl

Beschränkt: Die Bundesrepublik bindet ihre eigenständige Regulierung des Kohle- und Stahlsektors an den Gemeinschaftsvertrag und dessen gemeinsame Organe. Keine beliebige Alleinsteuerung dieses gemeinsamen Markts.

Verbleibt: Keine allgemeine europäische Regierungszuständigkeit; der Vertrag betrifft einen abgegrenzten Wirtschaftssektor.

Unterzeichnet 18.4.1951; in Kraft 23.7.1952; ausgelaufen 23.7.2002. Die spätere EU wird erst 1993 gegründet.

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1958-01-01

EWG und Euratom: gemeinsame Wirtschafts- und Atomordnung

Beschränkt: Die EWG begründet gemeinsame Marktregeln sowie den schrittweisen Aufbau einer Zollunion und gemeinsamer Politiken. Euratom schafft einen eigenen Vertragsrahmen für die friedliche Kernenergienutzung. Deutschland ist an diesen Rahmen gebunden.

Verbleibt: Nicht die gesamte Wirtschaftspolitik oder Energiepolitik wird zentralisiert. Zuständigkeit und Bindung hängen von Vertragsgrundlage, Übergangsfrist und konkretem Rechtsakt ab.

Römische Verträge unterzeichnet 25.3.1957. Nicht sämtliche späteren EU-Befugnisse gelten schon seit 1958.

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1962-07-30

Gemeinsame Agrarpolitik

Beschränkt: Gemeinschaftliche Agrarregeln begrenzen nationale Alleinentscheidungen in den von ihnen geregelten Markt-, Preis- und Förderfragen.

Verbleibt: Landwirtschaft ist heute eine geteilte Zuständigkeit; weder 1962 noch heute bedeutet GAP eine vollständige Übertragung jeder landwirtschaftlichen Entscheidung.

Das Datum bezeichnet den Start der ersten GAP, nicht einen zusätzlichen allumfassenden Souveränitätsvertrag.

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1968-07-01

Zollunion vollendet

Beschränkt: Keine deutschen Binnenzölle auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten; gemeinsamer Außenzoll anstelle frei festsetzbarer deutscher Einfuhrzölle.

Verbleibt: Die Zollverwaltung vollzieht weiterhin Recht in Deutschland. Verwaltungsvollzug ist von der Befugnis zu eigenen Zolltarifen zu unterscheiden.

Konkreter starker Fall beschränkter deutscher Alleinentscheidung; heutige ausschließliche EU-Zuständigkeit: Art. 3 Abs. 1 Buchst. a AEUV.

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1987-07-01

Einheitliche Europäische Akte

Beschränkt: Mehr qualifizierte Mehrheitsentscheidungen im Rat erleichtern Binnenmarktgesetzgebung. Deutschland kann in den erfassten Verfahren überstimmt und dennoch gebunden werden.

Verbleibt: Die Mehrheitsregel gilt nur für dafür vorgesehene Materien; ein Mehrheitsverfahren schafft keine allgemeine neue EU-Zuständigkeit.

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1993-11-01

Maastricht: Europäische Union und Weg zur Währungsunion

Beschränkt: Der Vertrag schafft die EU und den verbindlichen Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion; weitere gemeinsame Politik und Gesetzgebungsverfahren wachsen.

Verbleibt: Außen-/Sicherheitspolitik und damalige Innen-/Justizkooperation sind nicht einfach mit dem supranationalen Gemeinschaftsrecht gleichzusetzen. Maastricht allein ist noch nicht der tatsächliche Start gemeinsamer Euro-Geldpolitik.

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1999-01-01

Euro: deutsche Geldpolitik wird gemeinsame Geldpolitik

Beschränkt: Deutschland kann die Geldpolitik des Euro nicht mehr durch nationale Weisung bestimmen; die Zuständigkeit wird auf das Eurosystem übertragen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ordnet die Währungspolitik der Eurostaaten ausschließlich der EU zu.

Verbleibt: Die Bundesbank wirkt im Eurosystem mit. Das ist Mitwirkung an gemeinsamen Entscheidungen, keine frei verfügbare nationale Geldpolitik. Nationale Finanz- und Wirtschaftspolitik werden damit nicht vollständig EU-Kompetenz.

Euro-Bargeld folgt erst 2002. Die EZB beschreibt 1999 selbst ausdrücklich als Übertragung geldpolitischer Hoheit souveräner Staaten.

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1999-05-01

Amsterdam: weitere Innen-/Justizmaterien in der Gemeinschaftsmethode

Beschränkt: Insbesondere Asyl, Einwanderung, Außengrenzen und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen werden stärker gemeinschaftlich geregelt; Schengen wird in den Unionsrahmen einbezogen.

Verbleibt: Das ist kein Wegfall sämtlicher deutscher Polizei-, Grenz- oder Justizbefugnisse. Der Vertrag und konkrete Rechtsakte bestimmen Teilmaterien, Verfahren und Ausnahmen.

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2003-02-01

Nizza: Institutionen und Ratsabstimmungen

Beschränkt: Der Vertrag reformiert Organe und Stimmensystem vor der Erweiterung. Deutschlands Einfluss hängt in Mehrheitsverfahren von den gemeinsamen Abstimmungsregeln ab.

Verbleibt: Eine Änderung von Stimmengewicht und Verfahren ist von der Übertragung einer neuen Sachzuständigkeit zu unterscheiden.

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2009-12-01

Lissabon: Kompetenzkategorien, mehr gemeinsame Gesetzgebung

Beschränkt: EUV/AEUV ordnen ausschließliche, geteilte und unterstützende Zuständigkeiten ausdrücklich. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren und Mehrheitsentscheidungen werden ausgebaut; Bindungen u.a. im Raum Freiheit/Sicherheit/Recht werden vertieft.

Verbleibt: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bleibt; keine allgemeine Befugnis der EU zur Selbstermächtigung. Verbleibende nationale Kompetenzen, subsidiäre Schranken und besondere Verfahren bleiben erheblich.

Für die Bewertung 2011 ist diese Vertragsfassung maßgeblich. Das heutige 55%-/65%-System qualifizierter Ratsmehrheit gilt erst ab 1.11.2014; Art. 16 Abs. 5 EUV nennt Übergangsregeln bis 2017.

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